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Urteil Anhörung


Schlagworte

Anhörung; Grundstücke, vermessene; Verfahrensmangel; Heilung; Sollvorschrift; Ausnahmen; Eigenheim; Bereitstellung; Land; Grundfläche; Höchstmaß; Überschreitung; Gebäudeeigentum; Nutzungsrecht

Leitsätze

1. Die Überschreitung der nach DDR-Recht vorgesehenen Grundfläche von 500 qm bei der Bereitstellung von Land zur Errichtung von Eigenheimen (vgl. § 2 VO über die Bereitstellung von genossenschaftlich genutzten Bodenflächen zur Errichtung von Eigenheimen auf dem Lande vom 9.9.1976 - GBl. I 426 sowie § 7 VO über den Neubau, die Modernisierung und die Instandsetzung von Eigenheimen vom 31.8.1978 - GBl. I 425 -) läßt das Nutzungsrecht ebensowenig unwirksam werden wie das in seiner Ausübung selbständige Gebäudeeigentum.

2. Nach § 63 Abs. 2 LwAnpG i. V. m. § 5 Abs. 2 FlurBerG ist eine Anhörung der dort genannten Stellen vor Anordnung eines Bodenordnungsverfahrens nach § 64 LwAnpG auch dann nicht entbehrlich, wenn es sich um bereits vermessene Grundstücke handelt, die in ihrer Abgrenzung unverändert bleiben. Ein diesbezüglicher Verfahrensmangel kann nach § 46 VwVfG-LSA geheilt werden.

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