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Urteil Anfechtung


Schlagworte

Anfechtung; arglistige Täuschung; Mieterselbstauskunft; Vertragspflichtverletzung; Pflichtverletzung

Leitsätze

1. Bewußt wahrheitswidrige Angaben in der sog. Mieterselbstauskunft über die Vermögensverhältnisse, die berechtigte Fragen des Vermieters zur Solvenz des Mietinteressenten betreffen, können zur fristlosen Kündigung gem. § 55 a oder zur Anfechtung des Mietvertrags gem. § 123 BGB berechtigen.

2. Eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung kommt nach Überlassung der Wohnung nicht mehr in Betracht.

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