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Urteil Abstandfläche
Schlagworte
Abstandfläche; Staffelung
Leitsatz
Die Tiefe der Abstandfläche vor einer nicht mehr als 16 m langen Außenwand im Sinne des § 6 Abs. 6 Satz 1 BauOBln beträgt bei einem zweigeschossigen Gebäude zur Grundstücksgrenze mindestens 4 m. Eine Staffelung dieser Tiefe bei unterschiedlicher Wandhöhe (hier: eingeschossiger vortretender Wandteil mit 3 m tiefer Abstandfläche) ist rechtswidrig und verletzt den Nachbarn in seinen Rechten.
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