206 C 306/21 - Zulässige Drittwiderklage gegen Mieter bei Klage von „Conny“
Leitsatz: 1. Die Abtretung von Ansprüchen des Mieters wegen Verstoßes gegen die Mietpreisbremse an einen Rechtsdienstleister ist nach ständiger Rechtsprechung des BGH wirksam.2. Die Drittwiderklage gegen den Mieter ist zulässig und bei fehlendem Verstoß gegen die Mietpreisbremse auch begründet.(Leitsätze der Redaktion)