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Suchergebnis Urteilssuche (8 Urteile)

  1. 52 C 11/24 - Zugang zu Energiezählern im Sondereigentum durch Beschlussersetzung
    Leitsatz: Befinden sich gemeinschaftliche Energiezähler im Bereich eines Sondereigentums, ist der Sondereigentümer regelmäßig verpflichtet, Miteigentümern Zugang zu den Energiezählern zu gewähren.
    AG Paderborn
    12.12.2024
  2. VIII ZR 74/05 - Kein Anspruch auf Unterlassung des Betriebs einer Mobilfunksendeanlage; Mangel; Mietminderung; Elektrosmog; Herzschrittmacher
    Leitsatz: 1. Hält eine Mobilfunksendeanlage die in der 26. Bundes-Immissionsschutzverordnung festgelegten Grenzwerte für elektromagnetische Felder ein, so steht dem Mieter von Wohnraum gegen den Vermieter kein Anspruch auf Unterlassung des Betriebs der Anlage zu. 2. Für subjektive Befürchtungen oder Beeinträchtigungen des Mieters ist kein Raum. Es kommt nur auf das Einhalten der wissenschaftlich-technischen Grenzwerte an. (Leitsätze der Redaktion)
    BGH
    15.03.2006
  3. XII ZR 234/95 - Schriftform; Urkunde; Bezugnahme; Mietvertrag
    Leitsatz: a) Die Schriftform des § 126 BGB erfordert keine körperliche Verbindung der einzelnen Blätter der Urkunde, wenn sich deren Einheit aus fortlaufender Paginierung, fortlaufender Numerierung der einzelnen Bestimmungen, einheitlicher graphischer Gestaltung, inhaltlichem Zusammenhang des Textes oder vergleichbaren Merkmalen zweifelsfrei ergibt. b) § 566 BGB stellt keine darüber hinausgehenden Anforderungen an die äußere Beschaffenheit der Vertragsurkunde.
    BGH
    24.09.1997
  4. VIII ZR 285/12 - Schönheitsreparaturen; Quotenabgeltungsklausel; Kostenvoranschlag eines vom Vermieter auszuwählenden Malerfachgeschäfts; verbindliche Fachhandwerkerklausel unwirksam; kundenfeindlichste Auslegung; Individualprozess; Verbandsprozess
    Urteil: .... Hierdurch werde zum einen § 305 c Abs. 2 BGB...
    BGH
    29.05.2013
  5. VIII ZR 95/18 - Als Grundversorger agierendes Energieversorgungsunternehmen trägt Ermittlungskostenaufwand für Schadensersatzansprüche selbst
    Leitsatz: Auch für ein Energieversorgungsunternehmen, das Aufgaben der Daseinsvorsorge wahrnimmt und einem Kontrahierungszwang im Bereich der Grundversorgung unterliegt (§ 36 Abs. 1 Satz 1 EnWG), gilt, dass der Geschädigte den für die Schadensermittlung und außergerichtliche Abwicklung seines Schadensersatzanspruchs anfallenden Arbeits- und Zeitaufwand, auch wenn er hierfür besonderes Personal einsetzt oder die Tätigkeiten extern erledigen lässt, grundsätzlich selbst trägt (im Anschluss an BGH, Urteile vom 9. März 1976 - VI ZR 98/75, BGHZ 66, 112, 114 f.; vom 31. Mai 1976 - II ZR 133/74, WM 1976, 816 unter 2 a; vom 6. November 1979 - VI ZR 254/77, BGHZ 75, 230, 231 f.; vom 26. Februar 1980 - VI ZR 53/79, BGHZ 76, 216, 218; vom 8. November 1994 - VI ZR 3/94, BGHZ 127, 348, 352; vom 17. September 2009 - Xa ZR 40/08, WM 2009, 2398 Rn. 13; vom 8. Mai 2012 - VI ZR 37/11, NJW 2012, 2267 Rn. 10; Beschluss vom 20. September 2016 - VIII ZR 239/15, RdE 2017, 297 Rn. 7).
    BGH
    26.06.2019
  6. VIII ZR 360/14 - Wirksame Preisanpassungsklausel in Stromlieferungsvertrag
    Leitsatz: In Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die ein Energieversorgungsunternehmen in Stromversorgungsverträgen mit Endverbrauchern (Sonderkunden) verwendet, hält die Klausel „Der Lieferant wird die auf der Grundlage dieses Vertrages zu zahlenden Preise darüber hinaus nach billigem Ermessen der Entwicklung der Kosten anpassen, die für die Preisberechnung maßgeblich sind. Eine Preiserhöhung kommt in Betracht und eine Preisermäßigung ist vorzunehmen, wenn sich z. B. die Kosten für die Beschaffung von Energie oder die Nutzung des Verteilernetzes erhöhen oder absenken oder sonstige Änderungen der energiewirtschaftlichen oder rechtlichen Rahmenbedingungen zu einer veränderten Kostensituation führen (z. B. durch die Einführung von Netzzugangsentgelten für Einspeisungen, Änderungen der Belastungen nach dem EEG oder KWKG). Steigerungen bei einer Kostenart, z. B. den Strombezugskosten, dürfen nur in dem Umfang für eine Preiserhöhung herangezogen werden, in dem kein Ausgleich durch etwaig rückläufige Kosten in anderen Bereichen, etwa bei den Netz- und Vertriebskosten, erfolgt. Bei Kostensenkungen, z. B. der Strombezugskosten, sind vom Lieferanten die Preise zu ermäßigen, soweit diese Kostensenkungen nicht durch Steigerungen in anderen Bereichen ganz oder teilweise ausgeglichen werden. Der Lieferant wird bei der Ausübung seines billigen Ermessens die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisänderung so wählen, dass Kostensenkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen werden als Kostenerhöhungen, also Kostensenkungen mindestens in gleichem Umfang preiswirksam werden wie Kostenerhöhungen.” im Gesamtzusammenhang des Klauselwerks den Transparenzanforderungen des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB und damit der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB stand.
    BGH
    25.11.2015
  7. VIII ZR 184/23 - Aufrechnung von Schadensersatzansprüchen in verjährter Zeit mit Barkaution
    Leitsatz: Eine von den Parteien im Wohnraummietvertrag getroffene Barkautionsabrede ist typischerweise dahingehend auszulegen, dass die Möglichkeit des Vermieters, sich nach Beendigung des Mietverhältnisses im Rahmen der Kautionsabrechnung hinsichtlich etwaiger Schadensersatzansprüche wegen Beschädigung der Mietsache gemäß §§ 535, 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2, § 823 Abs. 1 BGB durch Aufrechnung befriedigen zu können, nicht an einer fehlenden Ausübung der ihm nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB zustehenden Ersetzungsbefugnis in unverjährter Zeit scheitern soll.
    BGH
    10.07.2024
  8. VIII ZR 337/11 - Vertragsannahmeklausel in Stromlieferungsverträgen; Sachschäden; Vermögensschäden; Vertragsangebot
    Leitsatz: a) In Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die ein Energieversorgungsunternehmen in Stromversorgungsverträgen mit Endverbrauchern verwendet, ist eine die Annahme eines Vertragsangebots des Kunden regelnde Klausel nicht nach § 308 Nr. 1 BGB unwirksam, wenn sie sich hinsichtlich der Annahmefrist auf eine Wiedergabe des Regelungsgehalts des § 147 Abs. 2 BGB beschränkt. b) In solchen Verträgen hält die Klausel „Bei fahrlässig verursachten Sach- und Vermögensschäden haften [das Energieversorgungsunternehmen] und seine Erfüllungsgehilfen nur bei der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, jedoch der Höhe nach beschränkt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden ..." der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB stand.
    BGH
    18.07.2012