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Urteil Begründung des Mieterhöhungsverlangens mit Vergleichswohnungen, Verurteilung zur Zustimmung


Schlagworte

Begründung des Mieterhöhungsverlangens mit Vergleichswohnungen, Verurteilung zur Zustimmung

Leitsätze

1. Ein Gericht ist bei der Abfassung der Entscheidungsgründe grundsätzlich nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen ausdrücklich zu befassen. Der wesentliche, der Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung dienende Vortrag muss aber regelmäßig in den Entscheidungsgründen verarbeitet werden.

2. Von Verfassungs wegen ist ein Hinweis auf eine Rechtsauffassung, die das Gericht der Entscheidung zugrunde legen will, nur in besonderen Fällen geboten, denn ein Verfahrensbeteiligter hat von sich aus alle vertretbaren rechtlichen Gesichtspunkte in Betracht zu ziehen und seinen Vortrag darauf einzustellen. Art. 6 Abs. 2 LV enthält jedoch ein auf die Rechtslage bezogenes Verbot von Überraschungsentscheidungen (hier bejaht).

3. Ein Urteil verletzt den Anspruch auf rechtliches Gehör, wenn der Einwand des Mieters, die zur Begründung des Mieterhöhungsverlangens angeführten Wohnungen seien nicht vergleichbar, als unsubstantiiertes Bestreiten gewertet und deshalb ohne Beweisaufnahme der Klage stattgegeben wird.

(Leitsatz zu 3. von der Redaktion)

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