Urteil Anmietung zu Studienzwecken per se kein Anlass für Kurzfristigkeit der Gebrauchsüberlassung
Schlagworte
Anmietung zu Studienzwecken per se kein Anlass für Kurzfristigkeit der Gebrauchsüberlassung
Leitsätze
1. Für die Bewertung, ob es sich um eine Vermietung zum vorübergehenden Gebrauch i.S.v. § 549 Abs. 2 Nr. 1 BGB handelt, ist neben dem zeitlichen Moment der vereinbarte Vertragszweck maßgeblich. Der bloße Wunsch des Vermieters, ein Mietverhältnis kurz zu begrenzen, kann nur im Rahmen des § 575 BGB verwirklicht werden.
2. Eine Anmietung zu Studienzwecken stellt keinen Anlass dar, der per se die Kurzfristigkeit der Gebrauchsüberlassung begründet, weil ein Studium sich durchaus über mehrere Jahre erstrecken kann und deshalb insbesondere nicht mit einem Hotelaufenthalt als typischem Fall des § 549 Abs. 2 Nr. 1 BGB vergleichbar ist.
3. Eine erste Befristung mit anschließender Verlängerung der Befristung spricht gegen die Annahme einer kurzfristigen Gebrauchsüberlassung.
(Leitsätze der Redaktion)
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