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Urteil Berliner Mietspiegel 2015 als Schätzgrundlage bei fehlenden Einwendungen der Mietparteien, fehlender Balkon in denkmalgeschütztem Gebäude, rückkanalfähiger Breitbandanschluss, schlechter Instandhaltungszustand


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Berliner Mietspiegel 2015 als Schätzgrundlage bei fehlenden Einwendungen der Mietparteien, fehlender Balkon in denkmalgeschütztem Gebäude, rückkanalfähiger Breitbandanschluss, schlechter Instandhaltungszustand

Leitsätze

1. Die ortsübliche Miete ist nach dem Berliner Mietspiegel 2015 zu ermitteln, wenn die Mietparteien im Prozess keine Einwände gegen seine Anwendbarkeit vorbringen; ob er die Voraussetzungen für einen qualifizierten Mietspiegel erfüllt, kann in diesem Fall dahinstehen.

2. Ein fehlender Balkon ist nach der Merkmalgruppe 3 der Orientierungshilfe zum Berliner Mietspiegel 2015 auch in einem denkmalgeschützten Gebäude wohnwertmindernd zu berücksichtigen, sofern der Vermieter nicht nachvollziehbar - etwa durch Nachweis vergeblicher Bemühungen um eine entsprechende Baugenehmigung oder durch eine abschlägig beschiedene Bauvoranfrage - vorträgt, dass ein Balkonanbau aus baulichen oder rechtlichen Gründen unmöglich oder unzulässig ist.

3. Das wohnwerterhöhende Merkmal „rückkanalfähiger Breitbandanschluss“ (Merkmalgruppe 3) nach der Orientierungshilfe zum Berliner Mietspiegel 2015 setzt (nur) voraus, dass die Nutzung dem Mieter ohne zusätzlichen Vertrag mit einem Dritten möglich ist; nicht vorausgesetzt ist, dass die Leistung für den Mieter kostenfrei ist.

4. Ein wohnwertmindernder schlechter Instandhaltungszustand nach der Merkmalgruppe 4 der Orientierungshilfe zum Berliner Mietspiegel 2015 setzt voraus, dass sich aus Anzahl und Umfang der Schäden der Gesamteindruck eines insgesamt überwiegend schlechten Instandhaltungszustands ergibt; leichte Feuchtigkeit im Keller eines Altbaus reicht dafür nicht.

(Leitsätze der Redaktion)

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