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Urteil Keine rückwirkende Änderung der Kostenverteilung
Schlagworte
Keine rückwirkende Änderung der Kostenverteilung
Leitsatz
Die rückwirkende Änderung der Kostenverteilung für das bereits abgelaufene Abrechnungsjahr 2023 verletzt den Grundsatz, dass ein Wohnungseigentümer grundsätzlich darauf vertrauen darf, dass die bis zu einer Änderung des Verteilungsschlüssels angefallenen Kosten nach dem bis dahin geltenden (bisherigen) Schlüssel umgelegt werden.
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