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Urteil Mieterhöhung erst nach Abschluss der Modernisierung, Mängel der Baumaßnahme


Schlagworte

Mieterhöhung erst nach Abschluss der Modernisierung, Mängel der Baumaßnahme

Leitsätze

1. Eine Modernisierungsmaßnahme nach § 559 Abs. 1 BGB muss, wenn sie nicht in Teilabschnitte aufgegliedert ist, komplett abgeschlossen sein. Ein entsprechendes Mieterhöhungsverlangen gem. §§ 559 Abs. 1, 559b Abs. 1 BGB ist dann unwirksam, wenn die Modernisierungsmaßnahme z. B. auch durch unzureichende Bauausführung - selbst in geringem Umfang (hier: 5 bis 8 %) - noch nicht gänzlich abgeschlossen ist.

2. Rest- oder Gewährleistungsarbeiten von parallel durchgeführten Instandsetzungsmaßnahmen stehen dem Abschluss der Modernisierungsmaßnahme nicht entgegen.

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