Urteil Mietpreisbremse verfassungsgemäß, Mietermittlung durch einfachen Mietspiegel
Schlagworte
Mietpreisbremse verfassungsgemäß, Mietermittlung durch einfachen Mietspiegel
Leitsätze
1. § 556d Abs. 2 BGB ist verfassungsgemäß.
2. Das Land Berlin hat von der ihm übertragenen Verordnungsermächtigung mit der Mietenbegrenzungsverordnung vom 28. April 2015 wirksam und ohne Überschreitung des ihm zugestandenen Beurteilungsspielraumes Gebrauch gemacht; die Mietenbegrenzungsverordnung genügt den verfassungsrechtlichen Anforderungen.
3. Der Berliner Mietspiegel 2015 erfüllt als einfacher Mietspiegel die gesetzlichen Voraussetzungen und ist zur Mietermittlung auch bei Mietpreisüberhöhungen geeignet.
(Leitsätze der Redaktion)
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