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Urteil Mieterhöhung nach §§ 558 ff. BGB, Zahlung unter Vorbehalt


Schlagworte

Mieterhöhung nach §§ 558 ff. BGB, Zahlung unter Vorbehalt

Leitsatz

Zahlt der Mieter auf das Mieterhöhungsverlangen unter Vorbehalt, stellt der Ablauf der Klagefrist des vorangegangenen Mieterhöhungsverlangens nach § 558b Abs. 2 Satz 2 BGB eine zeitliche Zäsur dar. Ab diesem Zeitpunkt kann der Vermieter aus dem ursprünglichen Mieterhöhungsverlangen keine Rechte mehr geltend machen. Nach dem Ablauf der Klagefrist stellt sich die Leistung des Mieters aus der maßgeblichen Sicht des Vermieters als vorbehaltlos demnach als Zustimmung dar.

(Leitsatz der Redaktion)

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