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Urteil Einladung zur Eigentümerversammlung durch faktischen Verwalter, Missachtung des WEG, Vertretungsbeschränkungen in der TE, schlechthin unentschuldbare Pflichtverletzung des Verwalters


Schlagworte

Einladung zur Eigentümerversammlung durch faktischen Verwalter, Missachtung des WEG, Vertretungsbeschränkungen in der TE, schlechthin unentschuldbare Pflichtverletzung des Verwalters

Leitsätze

1. Sieht die Teilungserklärung eine Vertretungsbeschränkung u. a. auf Generalbevollmächtigte vor, erfasst dies keinen Vertreter, der nur zur umfassenden Vertretung bei der Verwaltung des Sondereigentums bevollmächtigt ist.

2. Erfolgt die Einladung zu einer Eigentümerversammlung durch einen Dritten, den der Verwalter umfassend mit sämtlichen Verwaltungsaufgaben betraut hat und der faktisch die Verwaltung führt, liegt eine systematische Missachtung der Regeln des Wohnungseigentumsrechts vor. Die gefassten Beschlüsse sind dann, ohne dass es auf eine Kausalitätsprüfung ankommt, für ungültig zu erklären (Anschluss an BGH V ZR 64/20). 


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