VIII ZR 174/25 - Darlegung der künftigen Betriebskosten nach Modernisierung
Leitsatz: Die Ankündigung einer Modernisierungsmaßnahme nach § 555c Abs. 1 Satz 2 BGB muss neben den Angaben über die Art und den voraussichtlichen Umfang der Modernisierungsmaßnahme in wesentlichen Zügen den voraussichtlichen Beginn und die voraussichtliche Dauer der Modernisierungsmaßnahme, den Betrag der zu erwartenden Mieterhöhung und, sofern eine Erhöhung nach § 559 BGB verlangt werden soll, die voraussichtlichen künftigen Betriebskosten enthalten.