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Suchergebnis Urteilssuche (1 - 10 von 12)
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9 U 112/19 - Mietminderung bei Kakerlaken in einem BekleidungsgeschäftDer Fall: ...Folgezeit diverse Mängel gerügt, u. a. einen...OLG Karlsruhe21.06.2022
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V ZR 396/01 - Erbbauzins, vorläufige Bestimmung für - im BeitrittsgebietLeitsatz: ...Wertverhältnisse im Sinne von § 9 a Abs. 1 ErbbauVO....BGH25.10.2002
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8 U 157/21 - Ausschluss einer auf Formunwirksamkeit gestützten Kündigung wegen Verstoßes gegen Treu und Glauben wegen befürchteter InsolvenzDer Fall: ...€ ausgewiesen war, erhob die Klägerin u. a. auch...KG07.11.2022
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2 U 17/12 - Schadensersatzanspruch aufgrund einer rechtswidrig erteilten Grundstücksverkehrsgenehmigung, Amtshaftungsanspruch, Investitionen in RestitutionsgrundstückLeitsatz: Schadensersatz für Investitionen in ein Restitutionsgrundstück nach rechtswidrig erteilter Grundstücksverkehrsgenehmigung. (Leitsatz der Redaktion)OLG Brandenburg11.10.2016
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V ZR 52/91 - Erbbauzinserhöhungsvereinbarung; Anpassungsklausel; LebenshaltungskostenindexLeitsatz: ...) Der in der Fachpresse (u. a. in der Neuen...BGH24.04.1992
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V ZR 207/09 - Schuldrechtlicher Verpflichtung zur Bestellung eines Notwegerechts; Vertretung, Fälligkeit der Notwegrente; formfreie Begründung; Unterzeichnung nur durch einen Miteigentümer; Vermutung der Bevollmächtigung durch Ehepartner; Annahme eines Verzichtvertrags; Wertverlust durch Notweg; Wertminderung; dienendes Grundstück; Zugang; Zuweg; öffentliche Straße; Wegerecht; GrunddienstbarkeitDer Fall: ...Vertrages abhängig, in dem u. a. von einer...BGH21.05.2010
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V ZR 168/08 - Rückauflassung; BucheigentümerLeitsatz: Der Gläubiger aus einem Rückgewährschuldverhältnis kann nach § 346 Abs. 1 BGB von dem als Grundstückseigentümer eingetragenen Schuldner auch dann Rückauflassung verlangen, wenn unklar ist, ob der Schuldner zu Recht oder zu Unrecht eingetragen ist (Abgrenzung zu Senat, Urt. v. 21. Oktober 2005, V ZR 63/05, BGH-Report 2006, 147, 148).BGH05.06.2009
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KZR 2/07 - ErdgassondervertragLeitsatz: a) Die Versorgung von Letztverbrauchern mit Erdgas bildet sachlich einen eigenen Markt; ein einheitlicher Markt für Wärmeenergie besteht nicht (Bestätigung von BGHZ 151, 274, 282 - Fernwärme für Börnsen). b) Um die Billigkeit einer Erhöhung des Gaspreises darzulegen, muss der Gasversorger nicht dartun, dass er mit der Erhöhung eine bestehende marktbeherrschende Stellung nicht missbraucht. c) Auch im Individualprozess ist eine mehrdeutige Allgemeine Geschäftsbedingung im "kundenfeindlichsten" Sinne auszulegen, wenn diese Auslegung zur Unwirksamkeit der Klausel führt und dies dem Kunden günstiger ist. d) Eine Klausel in einem Gassondervertrag, die den Gasversorger berechtigt, die Gaspreise zu ändern, wenn eine Preisänderung durch seinen Vorlieferanten erfolgt, benachteiligt den Kunden entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen und ist unwirksam.BGH20.04.2008
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BVerwG 8 C 17.01 - Auslegung von Willenserklärungen; Rücknahme eines belastenden Verwaltungsaktes; Widerruf eines belastenden Verwaltungsaktes; Bestandskraft; BerufungsbegründungsfristverlängerungLeitsatz: Ein Verbot, Willenserklärungen zugunsten eines Verfahrensbeteiligten erfolgsorientiert auszulegen, kennt das Bundesrecht nicht. Eine Behörde, bei der der Widerruf bzw. die Rücknahme eines belastenden Verwaltungsaktes beantragt wird, muß zunächst prüfen, ob der Verwaltungsakt gegenüber dem Antragsteller bestandskräftig geworden ist, und andernfalls den Antrag auch als Widerspruch gegen den Verwaltungsakt auslegen. Zu den Förmlichkeiten bei einer Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist.BVerwG12.12.2001
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VIII ZR 80/18 - Transparenzanforderungen an einseitige Gaspreiserhöhung des Grundversorgers, im Privatrechtsmantel organisierte StaatsbeteiligungLeitsatz: a) Die Transparenzanforderungen des Art. 3 Abs. 3 Satz 4 bis 6 in Verbindung mit Anhang A der Gas-Richtlinie 2003/55/EG sind - ungeachtet der Frage, ob diese Bestimmungen die hierfür erforderliche inhaltliche Unbedingtheit und hinreichende Genauigkeit aufweisen - auf einseitige Preiserhöhungen eines Energieversorgungsunternehmens - hier eines Grundversorgers - grundsätzlich auch dann nicht unmittelbar anzuwenden, wenn sich die Gesellschaftsanteile des Energieversorgungsunternehmens (hier einer GmbH) vollständig in öffentlicher Hand befinden. b) Allein die rein privatrechtliche Beteiligung des Staates oder einer Gebietskörperschaft an einer juristischen Person des Privatrechts führt nicht dazu, dass die betreffende Gesellschaft im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union „dem Staat oder dessen Aufsicht untersteht“ und ihr gegenüber deshalb Bestimmungen nicht fristgemäß oder unzulänglich umgesetzter Richtlinien unmittelbar zur Anwendung gebracht werden können. c) Zu den Anforderungen an den Vortrag des Grundversorgers zu den Voraussetzungen des ihm infolge ergänzender Vertragsauslegung des Gaslieferungsvertrags zustehenden Preisänderungsrechts (hier: Steigerung der eigenen (Bezugs-) Kosten, die nicht durch Kostensenkungen in anderen Bereichen der betroffenen Energievertriebssparte ausgeglichen werden). d) Für die Beurteilung, ob die Preiserhöhungen des Grundversorgers dessen (Bezugs-) Kostensteigerungen (hinreichend) abbilden, kommt es nicht darauf an, ob der Versorger die Steigerung der Gasbezugskosten durch zurückgehende Kosten in anderen Unternehmensbereichen außerhalb der Gassparte hätte auffangen können (Anschluss an Senatsurteil vom 19. November 2008 - VIII ZR 138/07, BGHZ 178, 362 Rn. 40).BGH29.01.2020