21 U 24/16 - Schadensersatz wg. Werkmängeln ohne Baumaßnahme, fehlerhafte Rechnungsprüfung, Vertragsstrafenklausel
Leitsatz:
1. Nimmt der Besteller eines Werks den Unternehmer aus
§§ 280 oder 281 BGB auf Schadensersatz wegen Mängeln in Anspruch, ohne die
Leistung abgenommen zu haben, hat der Unternehmer darzulegen und zu beweisen,
dass er den Vertrag ordnungsgemäß erfüllt hat.
2. Behauptet der Besteller, der von ihm mit der Bauüberwachung
(Leistungsphase 8 der HOAI) beauftragte Architekt, dessen Leistung er nicht
abgenommen hat, habe in einem Punkt die Rechnung eines ausführenden
Unternehmers nicht richtig geprüft, so hat der Architekt darzulegen und zu
beweisen, dass seine Rechnungsprüfung richtig ist.
3. War die Rechnungsprüfung fehlerhaft, hat der
Besteller darzulegen, welcher Schaden ihm daraus entstanden ist. Dieser Schaden
entsteht in der Regel mit der Überzahlung des Unternehmers. Allein mit der
Behauptung, die vom Unternehmer in Rechnung gestellten Mengen und Massen seien
unzutreffend, hat der Besteller seinen angeblichen Schaden der Höhe nach nicht
ausreichend dargelegt.
4. Am Überzahlungsschaden kann den Besteller ein
Mitverschulden treffen.
5. Aus § 305c Abs. 2 BGB ergibt sich, dass nicht jede
Unklarheit in einer Allgemeinen Geschäftsbedingung zu ihrer Intransparenz führt
6. Nimmt die Vertragsstrafenklausel in den AGB eines
Werkbestellers zur Bestimmung einerseits der Obergrenze und andererseits des
Tages- oder Wochensatzes auf unterschiedliche Beträge Bezug (z. B.: einerseits
Auftragssumme, andererseits Schlussrechnungssumme), wird die Klausel dadurch
nicht intransparent (Abweichung von BGH, Urteil vom 6.12.2007, VII ZR 28/07).
7. Beansprucht der Werkbesteller vom Unternehmer eine
Vertragsstrafe wegen Nichteinhaltung eines Vertragstermins, so hat der
Unternehmer zu beweisen, zu dem Termin abnahmereif geleistet zu haben (§ 345
BGB).
8. Vereinbaren die Parteien eines Architektenvertrags
eine Kostenobergrenze für das Projekt, so stellt dies keine
Beschaffenheitsvereinbarung für die Werkleistung des Architekten dar. Die
rechtliche Bedeutung einer Kostenobergrenze liegt darin, dass sie die
kostenbezogenen Vertragspflichten des Architekten konkretisiert.