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VIII ZR 9/22 - Inkassodienstleister und Überprüfung der MietpreisbremseLeitsatz: a) Zur Aktivlegitimation eines registrierten Inkassodienstleisters, der Ansprüche des Mieters aus der sogenannten Mietpreisbremse (§§ 556d, 556g BGB) im Wege der Abtretung verfolgt (hier: Abgrenzung der einem registrierten Inkassodienstleister nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG, § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG aF gestatteten Forderungseinziehung von unzulässigen Maßnahmen der Anspruchsabwehr). b) Den Anforderungen an die Auskunftspflicht des Vermieters nach § 556g Abs. 1a Satz 1 Nr. 4, Abs. 4, § 556f Satz 2 BGB ist Genüge getan, wenn er dem Mieter vor der Abgabe von dessen Vertragserklärung unaufgefordert die Auskunft erteilt, bei dem Abschluss des Mietvertrags handele es sich um die erste Vermietung nach umfassender Modernisierung der Wohnung. Der Vermieter ist nach Maßgabe der Vorschrift des § 556g Abs. 1a Satz 1 Nr. 4 BGB nicht gehalten, über Umfang und Details der Modernisierung Auskunft zu erteilen. Es obliegt vielmehr dem Mieter, gegebenenfalls mittels eines Auskunftsverlangens nach § 556g Abs. 3 BGB weitere Einzelheiten und Nachweise zu erfragen.BGH18.05.2022
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BVerwG 8 B 100.09 - Anforderungen an Revisionsgrund der DivergenzLeitsatz: Eine die Revisionszulassung gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO rechtfertigende Divergenz ist nur dann im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (oder des Bundesverfassungsgerichts oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes) aufgestellten ebensolchen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat. (Leitsatz der Entscheidung entnommen)BVerwG12.07.2010
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VIII ZR 423/21 - Inkassodienstleister und Überprüfung der MietpreisbremseLeitsatz: Zur Aktivlegitimation eines registrierten Inkassodienstleisters, der Ansprüche des Mieters aus der sogenannten Mietpreisbremse (§§ 556d, 556g BGB) im Wege der Abtretung verfolgt (hier: Abgrenzung der einem registrierten Inkassodienstleister nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG, § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG aF gestatteten Forderungseinziehung von unzulässigen Maßnahmen der Anspruchsabwehr).BGH18.05.2022
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VIII ZR 381/21 - Inkassodienstleister und Überprüfung der MietpreisbremseLeitsatz: Zur Aktivlegitimation eines registrierten Inkassodienstleisters, der Ansprüche des Mieters aus der sogenannten Mietpreisbremse (§§ 556d, 556g BGB) im Wege der Abtretung verfolgt (hier: Abgrenzung der einem registrierten Inkassodienstleister nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG, § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG aF gestatteten Forderungseinziehung von unzulässigen Maßnahmen der Anspruchsabwehr).BGH18.05.2022
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VIII ZR 382/21 - Inkassodienstleister und Überprüfung der MietpreisbremseLeitsatz: Zur Aktivlegitimation eines registrierten Inkassodienstleisters, der Ansprüche des Mieters aus der sogenannten Mietpreisbremse (§§ 556d, 556g BGB) im Wege der Abtretung verfolgt (hier: Abgrenzung der einem registrierten Inkassodienstleister nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG, § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG aF gestatteten Forderungseinziehung von unzulässigen Maßnahmen der Anspruchsabwehr).BGH18.05.2022
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BVerwG 8 B 6.10 - Ausschlusstatbestand; Ausschließungstatbestand; Rückübertragungsausschluss; Restitutionsausschluss; Einbeziehung von Grundstücken in Unternehmenseinheit; Fortführung des zu restituierenden Betriebs durch Dritten; asset deal; Unternehmensveräußerung; Unternehmensrestitution; BetriebsnotwendigkeitLeitsatz: 1. Die Veräußerung von Betriebsteilen oder Unternehmensgegenständen schließt die Anwendbarkeit des § 5 Abs. 1 Buchst. d VermG nicht zwangsläufig aus, sondern nur, wenn dies ihre funktionelle Einbeziehung in den Betrieb beendet oder diesen wesentlich verändert. 2. Für die Anwendung des § 5 Abs. 1 Buchst. d VermG ist unerheblich, ob der Berechtigte der Unternehmensrestitution den zurückübertragenen Betrieb in eigener Person weiterführt. (Leitsätze der Entscheidung entnommen)BVerwG01.09.2010
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BVerwG 8 B 38.10 - Ausschlussgrund; Ausschließungsgrund; Restitutionsausschluss; Rückübertragungsausschluss; Unredlicher Erwerb; ManipulationLeitsatz: Der die Rückübertragung ausschließende unredliche Erwerb setzt sowohl voraus, dass der Verstoß gegen allgemeine Rechtsvorschriften, Verfahrensgrundsätze oder eine ordnungsgemäße Verwaltungspraxis bei objektiver Betrachtung die Absicht erkennen lässt, den Erwerbsvorgang gezielt zu beeinflussen, als auch, dass der Erwerber die Manipulation kannte oder hätte kennen müssen. (Leitsatz der Redaktion)BVerwG17.12.2010
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VIII ZR 279/21 - Keine Folgerüge erforderlich bei StaffelmietvereinbarungenLeitsatz: 1. Zur Wirksamkeit der Abtretung des Anspruchs eines Wohnungsmieters an einen Inkassodienstleister auf Rückerstattung zu viel gezahlter Miete wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften über die Begrenzung der Miethöhe (§§ 556d ff. BGB), verbunden mit der Aufforderung an den Vermieter, künftig von dem Mieter nicht mehr die als überhöht gerügte Miete zu verlangen und diese auf den zulässigen Höchstbetrag herabzusetzen (hier: Abgrenzung der einem registrierten Inkassodienstleister nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG, § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG aF. gestatteten Forderungseinziehung von unzulässigen Maßnahmen der Anspruchsabwehr). 2. Bei vereinbarter Staffelmiete wirkt eine vom Mieter nach § 556g Abs. 2 BGB aF. erhobene Rüge in der folgenden Mietstaffel fort und muss nicht wiederholt werden.BGH30.03.2022
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VIII ZR 200/17 - Vereinbarung eines dauerhaften KündigungsausschlussesLeitsatz: Zur Zulässigkeit eines individualvertraglich vereinbarten dauerhaften Kündigungsausschlusses.BGH08.05.2018
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BVerwG 8 B 8.07 - Verfallerklärung; Ausbürgerung; Territorialprinzip; Unternehmensbeteiligung; Durchgriff; Tochtergesellschaft; verfolgungsbedingter Vermögensverlust; Beteiligungsgesellschaft; Pfändung; Verwertungsbefugnis; Verfügungsbefugnis; Aktien; FeindvermögensverwaltungLeitsatz: 1. Die Auslegung, dass von der Verfallserklärung und dem Übergang des Eigentums auf den Reichsfiskus gem. § 2 Abs. 1 Satz 3 GWA nur solche Vermögenswerte betroffen gewesen sind, die im Zugriffsbereich des nationalsozialistischen Staates gelegen haben, entspricht den Grundsätzen des Völkerrechts, nach denen für staatliche Enteignungen das Territorialprinzip gilt. 2. Die Erklärung des Vermögensverfalls gegenüber dem Ausgebürgerten konnte nur Rechte des Ausgebürgerten erfassen, nicht auch Rechte Dritter, denen gegenüber keine Verfallserklärung ergangen war. 3. Eine dauerhafte staatliche Beschlagnahme und eine Pfändung von Aktien kann einen Vermögensverlust auf andere Weise herbeiführen, wenn die Maßnahmen nicht nur der vorläufigen Sicherung dienen bzw. sich nicht in Verwaltungs- und Verfügungsbeschränkungen erschöpfen, sondern den Berechtigten zumindest faktisch vollständig und endgültig aus seiner Rechtsstellung verdrängen, indem der Staat sich eigentümergleiche Verfügungsbefugnisse anmaßt. Die vereinbarungsgemäß tatsächlich umgesetzte Feindvermögensverwaltung kann aber nicht als den Berechtigten verdrängende Anmaßung von Eigentümerbefugnissen verstanden werden. (Leitsätze der Redaktion)BVerwG04.07.2009
