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13 S 26/14 - Mieterhöhungsverlangen mit geänderter Baualtersklasse nach umfangreichen SanierungsarbeitenLeitsatz: 1. Eine Änderung der Baualtersklasse für die Anwendung des Mietspiegels wegen umfangreicher Sanierungsarbeiten nach Entkernung eines Plattenbaus ist im Mieterhöhungsverlangen zu erläutern.2. Eine Wohnung, die nach Sanierung unter erheblichem Bauaufwand in einem Plattenbau nach längerem Leerstand und Entkernung des Gebäudes erstmals hergestellt wird, ist in eine jüngere Baualtersklasse des Mietspiegels einzuordnen. (Leitsätze der Redaktion)LG Potsdam25.09.2015
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V ZR 26/14 - Mehrheitsbeschluss über Ansetzung von Mitteln zur Rechtsverteidigung für erwartete KlagenLeitsatz: a) Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer kann jedenfalls dann die Aufbringung von Vorschüssen beschließen, um den Verwalter in die Lage zu versetzen, einen Rechtsanwalt mit der Rechtsverteidigung der übrigen Wohnungseigentümer gegen Beschlussanfechtungsklagen zu beauftragen, wenn solche Klagen allgemein zu erwarten sind. b) In diesem Fall können Mittel im Gesamtwirtschaftsplan und in den Einzelwirtschaftsplänen aller Wohnungseigentümer angesetzt werden. Sind Beschlussanfechtungsklagen nicht abzusehen, können die Wohnungseigentümer den Verwalter durch Mehrheitsbeschluss ermächtigen, dafür Gemeinschaftsmittel einzusetzen.BGH17.10.2014
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2-09 S 26/14 - Feststellung einer DuldungsverpflichtungLeitsatz: Bestreitet ein Wohnungseigentümer die Verpflichtung zur Duldung der notwendigen Reparaturarbeiten, kann auch nach deren Durchführung auf Feststellung geklagt werden, dass die Duldungsverpflichtung bestand. (Leitsatz der Redaktion)LG Frankfurt/Main12.04.2016
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VG 13 K 724.17 - Spekulative Entwicklungen als Grundlage für die Ausübung des gemeindlichen Vorkaufsrechts in MilieuschutzgebietenLeitsatz: 1. In einem milieuschutzrechtlichen Erhaltungsgebiet kann die Gemeinde zum Schutz der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung von ihrem Vorkaufsrecht auch bei bebauten Grundstücken Gebrauch machen. Maßgeblich ist, ob der Verkauf, insbesondere durch die zu erwartende Begründung von Wohnungseigentum, geeignet ist, die künftige Zusammensetzung der Wohnbevölkerung im Erhaltungsgebiet zu gefährden. Dies ist der Fall, wenn zu befürchten ist, dass der Erwerber die Erhaltungsziele, also den Erhalt der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung, nicht beachten wird. 2. Bei den Regelungen über das gemeindliche Vorkaufsrecht handelt es sich um zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG). Dabei wird der Verkäufer in seiner Verfügungsbefugnis, nämlich bei der Auswahl des Käufers, und der Käufer lediglich in seinem obligatorischen Eigentumsverschaffungsanspruch beschränkt. 3. § 36 Nr. 4 Alt. 2 BauGB ist teleologisch so zu reduzieren, dass in den Fällen einer Milieuschutzsatzung auf die zukünftige Entwicklung des Erhaltungsgebiets abgestellt wird.VG Berlin17.05.2018
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VIII ZR 13/12 - Preisanpassungsrecht von Energieversorgungsunternehmen, Gaspreiserhöhung, einseitiges Preisbestimmungsrecht, Erdgasversorgung, Gasgrundversorgung, PreisänderungsrechtLeitsatz: Zur ergänzenden Vertragsauslegung (§§ 157, 133 BGB) im Falle einer Regelungslücke in einem Tarifkundenvertrag, die darauf beruht, dass § 4 Abs. 1 und 2 AVB-GasV mit den Transparenzanforderungen der Gas-Richtlinie 2003/55/EG unvereinbar ist (EuGH, Urteil vom 23. Oktober 2014 - Rechtssachen C-359/11 und C-400/11, NJW 2015, 849 - Schulz und Egbringhoff) und nunmehr dieser Vorschrift ein gesetzliches Preisänderungsrecht des Gasversorgers nicht (mehr) entnommen werden kann (Bestätigung des Senatsurteils vom 28. Oktober 2015 - VIII ZR 158/11, für BGHZ vorgesehen).BGH28.10.2015
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VIII ZR 162/09 - Unwirksame Preisklausel in Gasverträgen mit Endverbrauchern; Normsonderkunden; Preisanpassung; PreisänderungsrechtLeitsatz: 1. In Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die ein Energieversorgungsunternehmen in Gasversorgungsverträgen mit Endverbrauchern (Normsonderkunden) verwendet, halten die Klauseln a) „Ändern sich die allgemeinen veröffentlichten Tarifpreise (Haushalt und Gewerbe) [des Versorgungsunternehmens], so ist [das Versorgungsunternehmen] berechtigt, die Vertragspreise angemessen zu ändern. Die Änderungen werden wirksam mit der öffentlichen Bekanntgabe der geänderten Preise ab dem in der Bekanntgabe angegebenen Zeitpunkt ..." b) „Die Preise des Sonderabkommens HS sind an den Tarif H II, die Preise des Sonderabkommens GS an den Tarif G II der ab 1. Oktober 1981 gültigen allgemeinen Tarife für die Versorgung mit Gas [des Versorgungsunternehmens] gebunden. Ändern sich die Grundpreise dieser Tarife, so ändern sich auch die Grundpreise der Sonderabkommen im gleichen Verhältnis; ändern sich die Arbeitspreise dieser Tarife, so ändern sich die Arbeitspreise der Sonderabkommen um den gleichen Betrag." der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB nicht stand (zu a) Fortführung von BGH, Urteil vom 17. Dezember 2008 - VIII ZR 274/06, BGHZ 179, 186 Rn. 12 ff.; zu b) Bestätigung von BGH, Urteil vom 14. Juli 2010 - VIII ZR 246/08, BGHZ 186, 180 Rn. 38 ff.). 2. Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Energieversorgungsunternehmens, die für das Vertragsverhältnis mit Normsonderkunden eine Preisanpassung oder ein einseitiges Preisänderungsrecht des Energieversorgungsunternehmens in der Weise regeln, dass sie die unmittelbare Anwendbarkeit der AVBGasV oder ein mit § 4 AVBGasV in jeder Hinsicht gleichlautendes Änderungsrecht vorsehen, halten der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB nicht stand (im Anschluss an EuGH, RIW 2013, 299 - RWE Vertrieb; Aufgabe von BGH, Urteile vom 15. Juli 2009 - VIII ZR 225/07, BGHZ 182, 59 Rn. 19 ff., und VIII ZR 56/08, WM 2009, 1711 Rn. 21. ff.; vom 14. Juli 2010 - VIII ZR 246/08, BGHZ 186, 180 Rn. 33 ff.).BGH31.07.2013
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BVerwG 3 B 20.14 - Verwaltungsrechtliche Rehabilitierung; berufliche Rehabilitierung; Wiederaufgreifen des Verfahrens; Haupttatsachen; Hilfstatsachen; neue BeweismittelLeitsatz: 1. Es kann nur im Einzelfall auf der Grundlage einer Gesamtwürdigung des jeweiligen Sachverhalts entschieden werden, welche Indizien (Hilfstatsachen) hinreichendes Gewicht besitzen, um den Beweis für eine politische Verfolgung oder eine der weiteren Voraussetzungen des § 1 VwRehaG (Haupttatsache) zu erbringen. 2. Beweisanträgen ist nicht nachzugehen, wenn die bezeichneten Beweistatsachen ungeeignet sind oder es auf die zu beweisende Tatsache nicht ankommt. 3. Der Antrag auf Wiederaufgreifen wegen neuer Beweismittel ist nur zulässig, wenn der Betroffene die Eignung der von ihm benannten Beweismittel für eine ihm günstigere Entscheidung schlüssig darlegt. (Leitsätze der Entscheidung entnommen)BVerwG09.02.2015
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VIII ZR 163/16 - Preisanpassungsrecht und Sonderkündigung bei Sonderkundenverträgen über EnergielieferungLeitsatz: Soweit in Sonderkundenverträgen über Energielieferungen ein Lieferant die von ihm versorgten Letztverbraucher gemäß § 43 Abs. 3 Satz 1 EnWG rechtzeitig, in jedem Fall jedoch vor Ablauf der normalen Abrechnungsperiode sowie auf transparente und verständliche Weise über eine beabsichtigte Änderung der Vertragsbedingungen und über ihre Rücktrittsrechte zu unterrichten hat, gilt dies auch für Entgeltänderungen, die lediglich auf einer Weiterbelastung von neu eingeführten, weggefallenen oder geänderten Steuern, Abgaben oder sonstigen hoheitlichen Belastungen beruhen. Beruhen diese Entgeltänderungen auf einem Preisanpassungsrecht, das sich der Lieferant im Vertrag vorbehalten hat, kann der Letztverbraucher den Vertrag gemäß § 41 Abs. 3 Satz 2 EnWG ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, worauf sich die Unterrichtung des Verbrauchers auch zu erstrecken hat.BGH05.07.2017
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318 S 15/17 - Fortgeltungsklausel im WirtschaftsplanLeitsatz: Die Wohnungseigentümer können anlässlich der Beschlussfassung über einen Wirtschaftsplan beschließen, dass dieser bis zur Beschlussfassung über einen nächsten Wirtschaftsplan wirksam bleibt. (Leitsatz der Redaktion)LG Hamburg20.12.2017
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V ZR 286/18 - Vertretungsbefugnis des Verwalters im ProzessDer Fall: ...bilden eine WEG. Die ehemalige Verwalterin S...BGH18.10.2019