BVerwG 8 B 75.14 - Vermögensverlust auf andere Weise, Eigentumsbegriff, Enteignungsbegriff, Beschlagnahme, abgepresste Generalvollmacht, Divergenz, Verfahrensrügen, rechtliches Gehör, Überzeugungsgrundsatz, Verstoß gegen Denkgesetze
Leitsatz: 1. Für den Vermögensverlust im Sinne des § 1
Abs. 6 VermG ist nicht auf das förmliche Erlöschen der Rechtsposition des
Betroffenen oder den vollen Entzug seiner Rechtsstellung, sondern auf eine
faktische Betrachtungsweise abzustellen.2. Eine Beschlagnahme stellt erst dann einen Vermögensverlust
im Sinne des § 1 Abs. 6 VermG dar, wenn sie den Vermögensinhaber
vollständig und endgültig aus seiner Rechtsposition verdrängt; eine vorübergehende
Sicherstellung des Vermögenswerts und Beschränkungen der Einwirkungs- und Verfügungsbefugnisse
des Vermögensinhabers reichen dazu nicht aus.3. Das Abnötigen einer Generalvollmacht in Verbindung
mit einer räumlichen Trennung führt nicht stets zu einem solchen Vermögensverlust.4. Ein die Revision rechtfertigender Verstoß gegen die
Denkgesetze liegt nicht bereits darin, dass das angefochtene Urteil einen
fernliegenden oder unwahrscheinlichen Schluss gezogen hat; denkgesetzwidrig
sind vielmehr nur Schlüsse, die aus Gründen der Logik schlechterdings nicht
gezogen werden können.5. Angebliche Auslegungsfehler können nicht mit der
Verfahrensrüge geltend gemacht werden.6. Vollen Beweis begründen behördliche Urkunden nur für
Tatsachen, die der Aussteller aufgrund eigener Wahrnehmung beurkundet hat.7. Die Erwägungen des angefochtenen Urteils zur
Beweislastverteilung können nicht mit der Verfahrensrüge angegriffen werden,
weil die Beweislastverteilung dem materiellen Recht zuzurechnen ist.
(Leitsätze der Redaktion)