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  1. VIII ZR 20/23 - Keine Bindung des Berufungsgerichts an Beweiswürdigung der Vorinstanz
    Leitsatz: Die Prüfungskompetenz des Berufungsgerichts hinsichtlich der erstinstanzlichen Tatsachenfeststellung ist nicht auf den Umfang beschränkt, in dem eine zweitinstanzliche Tatsachenfeststellung der Kontrolle durch das Revisionsgericht unterliegt. Daher hat das Berufungsgericht die erstinstanzliche Überzeugungsbildung nicht nur auf Rechtsfehler zu überprüfen. Vielmehr können sich Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen i.S.v. § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auch aus der Möglichkeit unterschiedlicher Bewertungen der erstinstanzlichen Beweisaufnahme ergeben (Bestätigung von BGH, Urteile vom 9. März 2005 - VIII ZR 266/03, BGHZ 162, 313, 315 f.; vom 29. Juni 2016 - VIII ZR 191/15, NJW 2016, 3015 Rn. 26; Senatsbeschluss vom 11. Oktober 2016 - VIII ZR 300/15, GE 2017, 97 = WuM 2016, 743 Rn. 23).
    BGH
    08.08.2023
  2. BVerwG 8 B 10.10 - Wertausgleich für die von dem Zweitgeschädigten gemachten Aufwendungen; rechtliches Gehör
    Leitsatz: 1. Art. 27 der Anordnung BK/O (49) 180 der Alliierten Kommandantur Berlin vom 26. Juli 1949 ist auf einen Wertausgleich in Bezug auf die vom Zweitgeschädigten an dem betreffenden Vermögensgegenstand gemachten Aufwendungen nicht analog anwendbar. 2. Der Anspruch auf rechtliches Gehör wird regelmäßig verletzt, wenn ein Gericht, bei dem ein Antrag auf Einräumung oder Verlängerung einer Äußerungsfrist gestellt ist, zur Hauptsache entscheidet, ohne zuvor diesen Antrag beschieden zu haben. (Leitsätze der Entscheidung entnommen)
    BVerwG
    29.07.2010
  3. VIII ZR 343/21 - Inkassodienstleister und Überprüfung der Mietpreisbremse
    Leitsatz: Zur Aktivlegitimation eines registrierten Inkassodienstleisters, der Ansprüche des Mieters aus der sogenannten Mietpreisbremse (§§ 556d, 556g BGB) im Wege der Abtretung verfolgt (hier: Abgrenzung der einem registrierten Inkassodienstleister nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG, § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG aF gestatteten Forderungseinziehung von unzulässigen Maßnahmen der Anspruchsabwehr).
    BGH
    18.05.2022
  4. VIII ZR 256/21 - Abtretung von Ansprüchen nach der Mietpreisbremse an Rechtsdienstleister
    Leitsatz: Zur Wirksamkeit der Abtretung des Anspruchs eines Wohnungsmieters an einen Inkassodienstleister auf Rückerstattung zu viel gezahlter Miete wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften über die Begrenzung der Miethöhe (§§ 556d ff. BGB), verbunden mit der Aufforderung an den Vermieter, künftig von dem Mieter nicht mehr die als überhöht gerügte Miete zu verlangen und diese auf den zulässigen Höchstbetrag herabzusetzen (hier: Abgrenzung der einem registrierten Inkassodienstleister nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG, § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG aF gestatteten Forderungseinziehung von unzulässigen Maßnahmen der Anspruchsabwehr).
    BGH
    30.03.2022
  5. IX ZR 68/14 - Gläubigerbenachteiligung durch Grundstücksübertragung an nahe Angehörige; Veruntreuung von Betreutengeldern
    Leitsatz: Überträgt ein Betreuer im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit seiner auf die Veruntreuung von Geldern des Betreuten gestützten Entlassung ein Grundstück an einen nahen Angehörigen, stellt dies ein gewichtiges Indiz für die Annahme des Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes dar.
    BGH
    16.04.2015
  6. BVerwG 9 C 5.06 - Erschließungsbeitrag; Beitrittsgebiet; Verfahrensmangel; Aufklärungspflicht; Zeugenvernehmung; rechtliches Gehör; Erschließungsanlage; Satzung; Bekanntmachung; Bekanntmachungsorgan; anfängliche Unmöglichkeit; Nichtigkeit; erstmalige Herstellung; Fertigstellung; technisches Ausbauprogramm; örtliche Ausbaugepflogenheiten; maßgeblicher Zeitpunkt; Stichtag; Zeitraum; bautechnische Herstellung; Straßendecke; Straßenentwässerung; Straßenbeleuchtung; Zuständigkeit; Aufgabenverteilung; Schriftform; Provisorium; Eigeninitiative; Straßenfunktion; Anliegerstraße; Hauptverkehrsstraße; materielle Beweislast; Darlegungslast
    Leitsatz: 1. Für die Frage, ob im Beitrittsgebiet für eine Erschließungsanlage oder deren Teile Erschließungsbeiträge erhoben werden können, ist gemäß § 242Abs. 9 Satz 1 und 2 BauGB maßgeblich, ob sie irgendwann vor dem 3. Oktober 1990 einem technischen Ausbauprogramm oder den örtlichen Ausbaugepflogenheiten entsprechend fertiggestellt worden sind. 2. Unter einem „technischen Ausbauprogramm" ist ein Plan zu verstehen, der Vorgaben zur bautechnischen Herstellung der Erschließungsanlage oder ihrer Teile enthält. Er muss in irgendeiner Form schriftlich niedergelegt worden sein; seine Existenz kann dann aber auch durch Zeugen bewiesen werden. Der Plan muss von einer nach den jeweils geltenden Rechtsvorschriften zuständigen staatlichen Stelle stammen, von ihr gebilligt oder ihr sonst wie zuzurechnen sein. Dabei ist, soweit es um die Zeit der DDR geht, die Aufgabenverteilung zwischen den staatlichen Stellen und den für die Planung und Bauausführung zuständigen Betrieben zu berücksichtigen. 3. „Örtliche Ausbaugepflogenheiten" sind das über einen längeren Zeitraum feststellbare Verhalten der Gemeinde bei der bautechnischen Herstellung von Erschließungsanlagen. Die bloße Hinnahme von Provisorien reicht nicht aus. Abzustellen ist grundsätzlich auf den gesamten Ort, bei größeren Städten ggf. auf Ortsbezirke, wenn sie für den Straßenbau zuständig waren. Unterschiede in der Funktion der betreffenden Straßen (z.B. als Anlieger- oder Hauptverkehrsstraße) können von Bedeutung sein. 4. Bei Nichterweislichkeit der Voraussetzungen des § 242 Abs. 9 Satz 1 und 2 BauGB liegt die materielle Beweislast grundsätzlich bei der Gemeinde.
    BVerwG
    11.07.2007
  7. BVerwG 8 B 8.16 - Unternehmen, Enteignung, Entschädigung, Anspruchsverpflichteter, Zuordnungsempfänger, weggeschwommene Vermögenswerte, DDR- Entschädigungserfüllungsgesetz
    Leitsatz: Die Entschädigung für ein enteignetes Unternehmen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 DDR- Entschädigungserfüllungsgesetz ist auch im Anwendungsbereich des § 1 Abs. 2 Satz 2 DDR-EErfG ausschließlich von demjenigen zu leisten, dem das Unternehmen nach den Bestimmungen des Einigungsvertrages zugeordnet wurde.
    BVerwG
    21.12.2016
  8. BVerwG 8 B 105.09 - Berechtigter der Bruchteilsrestitution und einer Unternehmensschädigung; Widerlegbarkeit der Verfolgungsvermutung; rechtliches Gehör; Angemessenheit des Kaufpreises bei verfolgungsbedingter Veräußerung
    Leitsatz: 1. Nach § 3 Abs. 1 Satz 5 VermG ist Berechtigter im Sinne des Satzes 4 der geschädigte Gesellschafter und nicht das in § 6 Abs. 1 a VermG bezeichnete Unternehmen. Eine Einschränkung dahin gehend, dass Gesellschafter im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 5 VermG nur natürliche Personen, nicht aber juristische Personen oder Handelsgesellschaften sein können, oder dahin gehend, dass nach § 6 Abs. 1 a VermG wieder aufgelebte Gesellschaften nicht als berechtigte Gesellschafter in Betracht kämen, lässt sich der Vorschrift nicht entnehmen. 2. Nach § 1 Abs. 6 Satz 2 VermG i. V. m. Art. 3 Abs. 1 Buchst. b REAO dürfe die Beurteilung, ob der Betroffene zu dem Personenkreis der Kollektivverfolgten „gehörte", allein auf Erkenntnisse und Erkenntnismittel gestützt werden, die zur Zeit der Herrschaft des Nationalsozialismus zur Verfügung standen. Hierbei kommt es - anders als für die Frage, ob der Betroffene als dem Personenkreis zugehörig behandelt wurde - nicht auf den damaligen (subjektiven) Kenntnisstand von Personen oder bestimmten Stellen an. 3. Die Angemessenheit des Kaufpreises gemäß § 1 Abs. 6 VermG i. V. m. Art. 3 Abs. 2 REAO ist bei einer Aktienbeteiligung nicht stets nach dem im Börsenkurs ausgedrückten Marktwert für eine einzelne Aktie zu beurteilen. 4. Geht das Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvorbringens einer Partei zu einer Frage, die nach seiner eigenen Einschätzung für den Prozessausgang von zentraler Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht ein, so lässt dies darauf schließen, dass es dieses Vorbringen nicht berücksichtigt hat. (Leitsätze der Entscheidung entnommen)
    BVerwG
    29.07.2010
  9. BVerwG 8 B 75.14 - Vermögensverlust auf andere Weise, Eigentumsbegriff, Enteignungsbegriff, Beschlagnahme, abgepresste Generalvollmacht, Divergenz, Verfahrensrügen, rechtliches Gehör, Überzeugungsgrundsatz, Verstoß gegen Denkgesetze
    Leitsatz: 1. Für den Vermögensverlust im Sinne des § 1 Abs. 6 VermG ist nicht auf das förmliche Erlöschen der Rechtsposition des Betroffenen oder den vollen Entzug seiner Rechtsstellung, sondern auf eine faktische Betrachtungsweise abzustellen.2. Eine Beschlagnahme stellt erst dann einen Vermögensverlust im Sinne des § 1 Abs. 6 VermG dar, wenn sie den Vermögensinhaber vollständig und endgültig aus seiner Rechtsposition verdrängt; eine vorübergehende Sicherstellung des Vermögenswerts und Beschränkungen der Einwirkungs- und Verfügungsbefugnisse des Vermögensinhabers reichen dazu nicht aus.3. Das Abnötigen einer Generalvollmacht in Verbindung mit einer räumlichen Trennung führt nicht stets zu einem solchen Vermögensverlust.4. Ein die Revision rechtfertigender Verstoß gegen die Denkgesetze liegt nicht bereits darin, dass das angefochtene Urteil einen fernliegenden oder unwahrscheinlichen Schluss gezogen hat; denkgesetzwidrig sind vielmehr nur Schlüsse, die aus Gründen der Logik schlechterdings nicht gezogen werden können.5. Angebliche Auslegungsfehler können nicht mit der Verfahrensrüge geltend gemacht werden.6. Vollen Beweis begründen behördliche Urkunden nur für Tatsachen, die der Aussteller aufgrund eigener Wahrnehmung beurkundet hat.7. Die Erwägungen des angefochtenen Urteils zur Beweislastverteilung können nicht mit der Verfahrensrüge angegriffen werden, weil die Beweislastverteilung dem materiellen Recht zuzurechnen ist. (Leitsätze der Redaktion)
    BVerwG
    29.07.2015