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Urteil Vorrang der eigenen berechtigten Einfriedung vor Nachbars Zaun
Schlagworte
Vorrang der eigenen berechtigten Einfriedung vor Nachbars Zaun
Leitsatz
Ein Grundstückseigentümer, der nach § 14 Abs. 1 Satz 2 u. Abs. 2 NachbG HE einen Anspruch auf Mitwirkung an der Errichtung der ortsüblichen Einfriedung auf der Grenze hat, kann von dem Grundstücksnachbarn die Beseitigung einer bereits vorhandenen Einfriedung verlangen, wenn und soweit dies zur Erfüllung seines gesetzlichen Einfriedungsanspruchs erforderlich ist.
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