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Urteil „Fiktive“ Schadensbemessung für unterlassene Schönheitsreparaturen


Schlagworte

„Fiktive“ Schadensbemessung für unterlassene Schönheitsreparaturen

Leitsätze

1. Zur Frage der „fiktiven“ Schadensbemessung im Mietrecht (im Anschluss an BGH, Beschlüsse vom 26. April 2022 - VIII ZR 364/20, GE 2022, 1054 = NJW-RR 2022, 1307 Rn. 8 ff.; vom 10. Mai 2022 - VIII ZR 277/20, GE 2022, 1053 = NJW-RR 2022, 1460 Rn. 14 ff.; Urteil vom 31. März 2021 - XII ZR 42/20, GE 2021, 697 = NJW-RR 2021, 803 Rn. 15).

2. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH können Schadensersatzansprüche statt der Leistung im Mietrecht auch mit den für die Instandsetzung oder Instandhaltung oder für den Rückbau der Mietsache erforderlichen (noch) nicht aufgewendeten („fiktiven“) Kosten bemessen werden.

3. Das gilt auch, wenn die Arbeiten schon ausgeführt sind (Schadensersatz neben der Leistung).

(Leitsätze zu 2 und 3 von der Redaktion)

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