Urteil Fehlende Veräußerungszustimmung bei zu Unrecht angenommenem wichtigen Grund
Schlagworte
Fehlende Veräußerungszustimmung bei zu Unrecht angenommenem wichtigen Grund; keine Befugnis zur Anfechtungsklage bei unwirksamem Erwerb; Bestandskraft
Leitsätze
a) Hat derjenige, der im Grundbuch als Eigentümer eingetragen ist, das Wohnungseigentum nach materiellem Recht nicht wirksam erworben, so ist er zu der Erhebung einer Anfechtungsklage nicht befugt; der wahre Berechtigte ist Träger der mit dem Wohnungseigentum verbundenen Rechte und Pflichten.
b) Kann die Zustimmung zu der Veräußerung von Wohnungseigentum nach der Teilungserklärung nur aus wichtigem Grund verweigert werden, wird ein die Zustimmung versagender Beschluss der Wohnungseigentümer im Regelfall auch dann bestandskräftig, wenn ein wichtiger Grund zu Unrecht angenommen worden ist.
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