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  1. 65 S 5/25 - Keine Genehmigung für Untervermietung von Sozialwohnungen
    Leitsatz: Der Mieter einer preisgebundenen Wohnung hat kein berechtigtes Interesse an der Untervermietung an einen Dritten, wenn dieser nicht über den erforderlichen Wohnberechtigungsschein verfügt. Eine gesetzwidrige Untervermietung kann nicht verlangt werden.(Leitsatz der Redaktion)
    LG Berlin II
    15.07.2025
  2. V ZR 65/97 - Restitutionsanspruch; Rückübertragungsanspruch; Eigentumsentzug gem.Berliner Konfiskationsliste 1; Enteignungsverbot für Auslandsvermögen; Vorrang des Vermögensgesetzes
    Leitsatz: a) Die Auslegung der lfd. Nr. 447 der Ost Berliner Konfiskationsliste 1 ("Berliner Bürgerbräu AG. Berlin-Friedrichshagen, Müggelseedamm 164 [deutsche Anteile enteignet]") dahin, daß das Unternehmen selbst nicht Gegenstand der Enteignung war, ist rechtlich nicht zu beanstanden. b) Im Zusammentreffen der dauernden Inbesitznahme eines Grundstücks durch die DDR, der Wahrnehmung der Eigentümerbefugnisse durch deren Rechtsträger und der Dokumentation von Volkseigentum im Grundbuch konnte der Wille zum freien konfiskatorischen Eigentumsentzug zum Ausdruck kommen (im Anschluß an Sen. Beschl. v. 30. Oktober 1997, V ZB 8/96, WM 1998, 83 u. Sen. Urt. v. 24. April 1998, V ZR 22/97, VIZ 1998, 475 = ZOV 1998, 265).
    BGH
    16.10.1998
  3. V ZB 30/02 - Zum Stimmverbot des Verwalters bei Abberufung und Kündigung des Verwaltervertrages
    Leitsatz: 1. Wendet sich ein Wohnungseigentümer gegen einen Negativbeschluß, weil er die Feststellung eines ablehnenden Beschlußergebnisses durch den Versammlungsleiter für unrichtig hält, so kann er die Beschlußanfechtung mit einem Antrag verbinden, der auf gerichtliche Feststellung eines positiven Beschlußergebnisses gerichtet ist. Im Fall einer solchen Antragsverbindung fehlt es für die Anfechtung des Negativbeschlusses nicht an einem Rechtsschutzinteresse. 2. Es stellt keine unzulässige Beschränkung der Bestellung oder Abwahl des Verwalters dar, wenn hierüber auf Grund wirksamer Vereinbarung nicht nach dem Kopfprinzip, sondern nach dem Wert- (oder Anteils-) prinzip oder nach dem Objektprinzip abzustimmen ist. 3. Für einen zum Verwalter bestellten Wohnungseigentümer besteht bei der Beschlußfassung über seine Abberufung auch bei gleichzeitiger Entscheidung über die Beendigung des Verwaltervertrages nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes ein Stimmverbot. 4. Das Stimmenübergewicht eines Wohnungseigentümers bei der Entscheidung über seine Bestellung oder Abberufung als Verwalter genügt allein noch nicht, um unter dem Gesichtspunkt der Majorisierung einen Stimmrechtsmißbrauch zu begründen. 5. Verhält sich ein Wohnungseigentümer bei Ausübung seines Stimmrechts rechtsmißbräuchlich, so ist die von ihm abgegebene Stimme unwirksam und bei der Feststellung des Beschlußergebnisses nicht zu berücksichtigen.
    BGH
    19.09.2002
  4. 2 BvL 3/91 u. a. - Verfassungsbeschwerde; Rechtsstaatsprinzip; Gerichtszuständigkeit; Zuständigkeitsbereich
    Leitsatz: Es widerspricht nicht dem Rechtsstaatsprinzip, wenn der örtliche Zuständigkeitsbereich der Gerichte nicht durch ein Gesetz im formellen Sinn festgelegt ist, sondern anhand von Karten oder Auskünften der Gemeindeverwaltungen oder Katasterämter zu ermitteln ist. (Leitsatz der Redaktion)
    BVerfG
    27.04.1994
  5. 8 RE-Miet 8850/96 - Mieterhöhungserklärung wegen gestiegener Betriebskosten
    Leitsatz: Eine auf § 4 Abs. 2 bis 4 des Gesetzes zur Regelung der Miethöhe (MHG) in Verbindung mit §§ 1, 7 Abs. 4 des Gesetzes zur dauerhaften sozialen Verbesserung der Wohnungssituation im Land Berlin vom 14. Juli 1987 (GVW) gestützte Erhöhungserklärung des Mietzinses wegen gestiegener Betriebskosten ist, sofern eine Erhöhung des Bruttokaltmietzinses nach § 2 MHG in Verbindung mit § 2 GVW vorausgegangen ist, nur insoweit gerechtfertigt, als das Ansteigen der Betriebskosten nach dem Wirksamwerden dieser Mieterhöhung geltend gemacht wird.
    KG
    05.08.1995
  6. BVerwG 8 C 21.05 - Vermögenswert; deutsch-rechtliches Gesamteigentum altrechtlicher Gemeinschaften; Anmeldung; Notgeschäftsführung
    Leitsatz: Das durch Art. 113 EGBGB aufrechterhaltene deutsch-rechtliche Gesamteigentum altrechtlicher Gemeinschaften ist ein Vermögenswert im Sinne des Vermögensgesetzes. Eine mit der Überführung des Gesamteigentums in das Eigentum des Volkes untergegangene Gemeinschaft lebt mit dem Antrag auf Restitution als vermögensrechtliches Zuordnungssubjekt wieder auf. Ehemalige Mitglieder der Gemeinschaft und deren Rechtsnachfolger im Eigentum des berechtigten Grundstücks durften im Rahmen einer Notgeschäftsführung auch einzeln für die Gemeinschaft vermögensrechtliche Ansprüche anmelden.
    BVerwG
    29.08.2006
  7. III ZR 345/12 - Eingeschränkte Haftung des Verkehrswertgutachters bei Baumängeln; unrichtiges Gutachten; Zwangsversteigerung; abrissreifes Einfamilienhaus
    Leitsatz: a) Bei der Haftung des Sachverständigen für ein unrichtiges Verkehrswertgutachten im Zwangsversteigerungsverfahren ist zu berücksichtigen, dass dieses der Feststellung des Verkehrswerts des Versteigerungsobjekts dient und gerade auch in dieser Hinsicht, also bezüglich des festgestellten Verkehrswerts, „unrichtig" sein muss. b) Baumängel und Bauschäden haben in diesem Zusammenhang insoweit Bedeutung, als sie sich auf den Verkehrswert auswirken. Anders als der speziell mit der Feststellung von Baumängeln beauftragte - und diesbezüglich besonders sachkundige - Gutachter darf sich der Verkehrswertgutachter im Allgemeinen mit der Inaugenscheinnahme des Versteigerungsobjekts begnügen und muss erst dann weitere Ermittlungen zu etwaigen Mängeln anstellen oder entsprechende Hinweise geben, wenn hierzu nach den Umständen des konkreten Falls Anlass besteht. c) Bei der Ermittlung des Verkehrswerts eines (bebauten) Grundstücks sind kleinere Diskrepanzen zwischen dem vom Regressgericht festgestellten und dem vom Sachverständigen ermittelten Verkehrswert unvermeidbar; sie dürfen nicht ohne weiteres zu Lasten des Sachverständigen gehen. d) Grobe Fahrlässigkeit erfordert, dass der Gutachter unbeachtet gelassen hat, was jedem Sachkundigen einleuchten muss, und dass seine Pflichtverletzung schlechthin unentschuldbar ist. Maßgebend ist hierbei nicht der Sorgfaltsmaßstab eines Bauschadenssachverständigen, sondern der Sorgfaltsmaßstab eines Verkehrswertgutachters.
    BGH
    10.10.2013
  8. V ZR 142/14 - Bestätigung eines anfechtbaren Rechtsgeschäfts, Verkauf einer schimmelbefallenen Eigentumswohnung, Anfechtungserklärung, arglistige Täuschung, stillschweigende Kundgabe eines Bestätigungswillens
    Leitsatz: Die Bestätigung eines anfechtbaren Rechtsgeschäfts gemäß § 144 Abs. 1 BGB schließt als solche etwaige Schadensersatzansprüche des Anfechtungsberechtigten nicht aus. Allerdings liegt in der Bestätigungserklärung in aller Regel ein konkludentes - von dem Anfechtungsgegner anzunehmendes - Angebot des Bestätigenden auf Abschluss eines Erlassvertrages bezogen auf solche Schadensersatzansprüche, die darauf zielen, ihn wegen des die Anfechtung begründenden Umstandes so zu stellen, wie er stünde, wenn der Vertrag nicht zustande gekommen wäre.
    BGH
    04.12.2015
  9. VerfGH 24/01 - Angabe und Anrechnung von Kürzungsbeträgen bei Vermietung einer modernisierten Wohnung
    Leitsatz: Das Grundrecht auf den gesetzlichen Richter ist verletzt, wenn die grundsätzliche Rechtsfrage, ob im Fall einer Neuvermietung nach Abschluß einer mit öffentlichen Mitteln vorgenommenen Wohnungsmodernisierung, aber vor Auslaufen der Mietbindungsfrist in einer Mieterhöhung, die sich in den Grenzen der Bindungsmiete hält, Kürzungsbeträge angeben und in Abzug gebracht werden müssen, nicht zum Rechtsentscheid vorgelegt wird.
    VerfGH Berlin
    21.03.2003
  10. V ZB 24/01 - Kein Übergang des Stimmrechtes auf Nießbraucher
    Leitsatz: a) Die Belastung des Wohnungseigentums mit einem Nießbrauch läßt das Stimmrecht des Wohnungseigentümers (§ 25 Abs. 2 Satz 1 WEG) unberührt. Das Stimmrecht geht auch hinsichtlich einzelner Beschlußgegenstände nicht auf den Nießbraucher über. Ferner muß der Wohnungseigentümer sein Stimmrecht weder allgemein noch in einzelnen Angelegenheiten gemeinsam mit dem Nießbraucher ausüben. b) Aus dem zwischen ihnen bestehenden (Begleit-) Schuldverhältnis kann der Wohnungseigentümer jedoch im Einzelfall gegenüber dem Nießbraucher verpflichtet sein, bei der Stimmabgabe dessen Interessen zu berücksichtigen, nach dessen Weisung zu handeln oder ihm eine Stimmrechtsvollmacht zu erteilen. Fehlt es an einer ausdrücklichen Vereinbarung, so ist für das Entstehen und den Umfang einer solchen Verpflichtung insbesondere die Regelung zur Tragung der Kosten des nießbrauchsbelasteten Wohnungseigentums maßgeblich. Durch eine solche Verpflichtung wird die Gültigkeit der Beschlußfassung jedoch nicht berührt.
    BGH
    07.03.2002