Urteil Prozesskostenhilfe bei Widerspruch wg. sozialer Härte gegen Kündigung
Schlagworte
Prozesskostenhilfe bei Widerspruch wg. sozialer Härte gegen Kündigung
Leitsatz
1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs braucht selbst bei einer zugelassenen Revision Prozesskostenhilfe nicht bewilligt zu werden, wenn die entscheidungserhebliche Rechtsfrage zwar noch nicht höchstrichterlich geklärt ist, ihre Beantwortung aber im Hinblick auf die einschlägige gesetzliche Regelung oder durch die in der Rechtsprechung gewährten Auslegungshilfen nicht als schwierig erscheint.
2. Zur Substantiierung von Härtegründen.
(Leitsätze der Redaktion)
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