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  1. 12 U 117/06 - Bewirtschaftungs- und Verbrauchsabgaben; Betriebskosten; Abrechnungsfrist keine Ausschlußfrist für Gewerberaum
    Leitsatz: Mit "Bewirtschaftungs- und sonstigen Verbrauchsabgaben" in einem Gewerbemietvertrag ist dasselbe gemeint wie mit "Betriebskosten" im Sinne der Anlage 3 (Nrn. 1 bis 16) zu § 27 der Zweiten Berechnungsverordnung; dies ist von einem durchschnittlichen Gewerbemieter auch in diesem Sinne zu verstehen. Die Rechtsfolge des im Bereich der Wohnraummiete geltenden § 56 Abs. 3 Satz 3 BGB, wonach nach Ablauf der Abrechnungsfrist des Satzes 2 (spätestens bis zum Ablauf von zwölf Monaten nach Ende des Abrechnungszeitraums) die Geltendmachung einer Nachforderung ausgeschlossen ist, wird nicht auf Gewerbemietverträge übertragen.
    KG
    29.12.2006
  2. 8 W 87/06 - Gebührenstreitwert bei Stufenklage nach anfänglichen Vorstellungen des Stufenklägers
    Leitsatz: Für die Bewertung des Leistungsbegehrens bei einer Stufenklage kommt es auf die Vorstellung des Stufenklägers zu Beginn des Rechtsstreits an. Für die Festsetzung des Streitwertes ist es daher unmaßgeblich, ob sich die Parteien später auf die Zahlung eines geringeren Betrages geeinigt haben.
    KG
    28.12.2006
  3. 12 U 80/06 - Rückbauarbeiten; Schadensersatz; Erfüllungsverweigerung
    Leitsatz: Eine Fristsetzung des Vermieters an den Mieter zur Ausführung bei Beendigung des Vertrages geschuldeter Rückbauarbeiten ist - als Voraussetzung der Entstehung eines Schadensersatzanspruchs - jedenfalls dann entbehrlich, wenn der Mieter die Durchführung der Rückbauarbeiten ernsthaft und endgültig verweigert. Eine derartige Erfüllungsverweigerung liegt vor, wenn der Mieter nach Erhalt einer Aufforderung, einen konkret beschriebenen vertragswidrigen Zustand zu beseitigen, gleichwohl erklärt, er habe seine Rückbauverpflichtung ordnungsgemäß erfüllt, und weitere Ansprüche des Vermieters würden nicht bestehen.
    KG
    28.12.2006
  4. 2 C 244/06 - Heizkostenabrechnung; Abrechnungsfrist; Berichtigung
    Leitsatz: Ändert die Vermieter die fristgerecht erstellte Heizkostenabrechnung auf die Einwendungen des Mieters hin und macht eine geringere Nachforderung als ursprünglich geltend,  ist er mit  dieser nicht wegen Versäumung der Abrechnungsfrist ausgeschlossen 
    AG Neukölln
    28.12.2006
  5. 234 C 209/06 - Minderung wegen Baulärms; Mietminderung; Mangel; Störung durch Vibrationen und Rammgeräusche; Presslufthammer; Großbaustelle
    Leitsatz: 1. Ein Minderungsrecht wegen erheblicher Baumaßnahmen in der Umgebung einer Einkaufstraße ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil der Mieter damit rechnen musste, wenn ein Großprojekt mit Abriss praktisch eines kompletten Blockes nebst Parkhäusern und Entfernung eines Kaufhauses verwirklicht wird (hier: Wilmersdorfer Arcaden). 2. Dabei kann eine Minderung von 30 % und für die Zeit von zusätzlichen starken Vibrationen durch Rammen von T-Trägern von 50 % gerechtfertigt sein. (Leitsätze der Redaktion)
    AG Charlottenburg
    22.12.2006
  6. 24 W 126/05 - Inhalt der Zweckbestimmung "Teileigentum"; Grenzen des Vertrauensschutzes des teilungserklärungswidrigen Nutzers von Sondereigentum; Arztpraxis; Aufrechnung mit unzulässiger Nutzung
    Leitsatz: 1. In der die gesetzliche Beschreibung des Teileigentums (§ 1 Abs. 3 WEG) wiederholenden Bezeichnung eines Raumes in der Teilungserklärung als "nicht Wohnzwecken dienender Raum" liegt eine Zweckbestimmung mit Vereinbarungscharakter des Inhalts, dass der Raum zwar nicht zu Wohnzwecken, aber grundsätzlich zu jedem anderen beliebigen Zweck genutzt werden darf. Für die weitergehende Frage, ob eine bestimmte Nutzung zulässig ist, sind neben etwaigen Regelungen in der hierzu auszulegenden Teilungserklärung nach den in § 15 Abs. 2 WEG zum Ausdruck kommenden Rechtsgedanken auch Lage und Beschaffenheit des Raumes von Bedeutung. Die Zweckbestimmung "Teileigentum" ist nicht mit der Vereinbarung einer gewerblichen bzw. freiberuflichen Nutzung gleichzusetzen. Bei einem Teileigentum kann es sich auch um eine zwar zur Wohnung gehörende, aber nicht zum dauerhaften Aufenthalt von Menschen bestimmte, sondern nur mit der Wohnnutzung im Zusammenhang stehende, untergeordneten Zwecken dienende Räumlichkeit handeln, etwa einen Abstellraum, einen Hobbyraum oder eine Werkstatt. 2. Verwirkung ist ein Sonderfall der unzulässigen Rechtsausübung und führt zu einer inhaltlichen Begrenzung des Rechts im Verhältnis zwischen Verletztem und Verletzer. Wesen der Verwirkung ist es, das Recht des an sich Berechtigten, vom Pflichtigen ein bestimmtes Tun oder Unterlassen zu verlangen, aus Gründen des Vertrauensschutzes des Pflichtigen zu begrenzen. Dieser Vertrauensschutz kann aber nur dahin gehen, dass der Berechtigte seine nach der bisherigen Rechtslage bestehenden, aber nicht ausgeübten Rechte auch weiterhin nicht geltend macht. Der auf Verwirkung begründete Vertrauensschutz eines sein Sondereigentum in teilungserklärungswidriger Weise nutzenden Sondereigentümers kann nur dahin gehen, dass er bei gleichbleibenden Umständen die bisherige Nutzung im bisherigen Umfang fortsetzen kann. Sein Vertrauensschutz erstreckt sich aber nicht darauf, anstelle der bisherigen teilungserklärungswidrigen Nutzung nunmehr eine andersartige, ebenfalls teilungserklärungswidrige Nutzung beanspruchen zu können. Die Untersagung der nunmehr beabsichtigten teilungserklärungswidrigen Nutzung setzt nicht voraus, dass sie für die weiteren Wohnungseigentümer störender ist als eine zuvor ausgeübte andersartige teilungserklärungswidrige Nutzung. 3. Es gibt keinen allgemeinen Grundsatz, dass nur derjenige Rechte geltend machen kann, der sich selbst rechtstreu verhalten hat. Eine "Aufrechnung" unzulässiger Nutzungen von Sondereigentum findet nicht statt.
    KG
    22.12.2006
  7. 25 O 254/06 - Fehlende Schriftform eines langfristigen Mietvertrages bei Unterzeichnung durch Bevollmächtigten ohne Vertretungszusatz; keine Treuwidrigkeit einer Kündigung bei vom Kündigenden verursachtem Schriftformmangel
    Leitsatz: 1. Hat für eine Verpächter-GmbH nicht deren Geschäftsführer, sondern ein bevollmächtigter Dritter einen langfristigen Pachtvertrag ohne Vertretungszusatz unterzeichnet, ist die Schriftform nicht gewahrt. 2. Berufung auf Formunwirksamkeit nach Treu und Glauben nur dann, wenn sie bewußt herbeigeführt wurde oder bei Vertragsänderung.
    LG Berlin
    21.12.2006
  8. 62 S 256/06 - Keine Umlage der vollen Kosten der Wärmelieferung bei Umstellung von Zentralheizung auf Wärmecontracting
    Leitsatz: 1. Nach der Umstellung von Zentralheizung auf Wärmecontracting ohne Zustimmung des Mieters darf der Vermieter nur die bisher entstandenen Kosten umlegen. 2. Unterläßt der Vermieter die Herausrechnung der zusätzlichen Kosten (z. B. für Investition, Instandhaltung, Rücklagen, Finanzierung, Pachtzinsen, Abschreibungen, Gewinnanteilen, Steuerbelastungen), entfällt ein Nachzahlungsanspruch aus einer Heizkostenabrechnung.
    LG Berlin
    21.12.2006
  9. IX ZB 129/05 - Honorar und Auslagenersatz für Insolvenzverwalter
    Leitsatz: a) Nach Inkrafttreten der Änderungsverordnung vom 4. Oktober 2004 können die sächlichen Kosten, die dem Insolvenzverwalter infolge der Übertragung des Zustellungswesens durch das Insolvenzgericht entstanden sind, neben der allgemeinen Auslagenpauschale geltend gemacht werden. b) Die durch die Besorgung der Zustellungen angefallenen Personalkosten können dem Insolvenzverwalter nicht im Wege des Auslagenersatzes erstattet werden.
    BGH
    21.12.2006
  10. VII ZR 279/05 - Bauprozeß; Verspätung; Gehörsverstoß; Gutachten; Tatsachenvortrag
    Leitsatz: a) Wird ein bereits schlüssiges Vorbringen aus der ersten Instanz durch weiteren Tatsachenvortrag, etwa unter Vorlage eines Privatgutachtens, zusätzlich konkretisiert, verdeutlicht oder erläutert, stellt dies kein neues Vorbringen im Sinne der §§ 529 Abs. 1 Nr. 2, 531 Abs. 2 ZPO dar. b) Auch im Bauprozeß ist eine Partei nicht verpflichtet, bereits in erster Instanz Einwendungen gegen ein Gerichtsgutachten unter Beifügung eines Privatgutachtens oder gestützt auf sachverständigen Rat vorzubringen.
    BGH
    21.12.2006