73 II 78/06 WEG - Aufhebung der Wasserversorgungssperre wg. Wohngeldrückständen bei Wohnungseigentumswechsel
Leitsatz: Der neue Wohnungseigentümer haftet nicht für Wohngeldrückstände seines Rechtsvorgängers. Eine gegen den Rechtsvorgänger durchgeführte Wassersperre darf dem Erwerber gegenüber nur dann aufrechterhalten werden, wenn er im Zeitpunkt der Beschlußfassung der Eigentümerversammlung Wohngeldrückstände in erheblichem Umfang hatte.