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21 W 5/25 - Ergänzungsfragen im selbständigen BeweisverfahrenLeitsatz: Die Zurückweisung von Ergänzungsfragen zu einem im selbständigen Beweisverfahren eingeholten schriftlichen Sachverständigengutachten ist nicht mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar.KG10.03.2025
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VII ZR 149/21 - Verjährung des VerzugsschadensLeitsatz: a) Der Anspruch auf Ersatz des infolge Verzugs eingetretenen Schadens gemäß § 280 Abs. 1 und 2, § 286 Abs. 1 BGB unterliegt der regelmäßigen Verjährung (Bestätigung von BGH, Urteil vom 7. November 2014 - V ZR 309/12, BauR 2015, 825). b) Die Verjährung des Schadensersatzanspruchs gemäß § 280 Abs. 1 und 2, § 286 Abs. 1 BGB erfasst auch nachträglich eintretende Schadensfolgen, die im Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs als möglich voraussehbar waren.BGH19.05.2022
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11 W 37/14 - Anfechtung der JahresabrechnungLeitsatz: Der Gebührenstreitwert bei Anfechtung der Gesamt- und Einzelabrechnungen kann auf das Fünffache von 25 % des Einzelinteresses des Anfechtungsklägers festgesetzt werden. (Nichtamtlicher Leitsatz)OLG Frankfurt/Main07.11.2014
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IX ZR 146/11 - Gläubigerbenachteiligung, Insolvenzverfahren, Leistung und GegenleistungLeitsatz: a) Eine mittelbare objektive Gläubigerbenachteiligung ist gegeben, wenn durch die angefochtene Rechtshandlung eine Forderung des Anfechtungsgegners, die im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine bloße Insolvenzforderung gewesen wäre, zur Masseverbindlichkeit aufgewertet wird.b) Eine Vertragsübernahme kann als unentgeltliche Leistung anfechtbar sein. c) Ob eine Vertragsübernahme unentgeltlich ist, ist grundsätzlich nach dem Verhältnis von Leistung und Gegenleistung in dem übernommenen Vertrag zu beurteilen.BGH26.04.2012
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BVerwG 8 C 21.05 - Vermögenswert; deutsch-rechtliches Gesamteigentum altrechtlicher Gemeinschaften; Anmeldung; NotgeschäftsführungLeitsatz: Das durch Art. 113 EGBGB aufrechterhaltene deutsch-rechtliche Gesamteigentum altrechtlicher Gemeinschaften ist ein Vermögenswert im Sinne des Vermögensgesetzes. Eine mit der Überführung des Gesamteigentums in das Eigentum des Volkes untergegangene Gemeinschaft lebt mit dem Antrag auf Restitution als vermögensrechtliches Zuordnungssubjekt wieder auf. Ehemalige Mitglieder der Gemeinschaft und deren Rechtsnachfolger im Eigentum des berechtigten Grundstücks durften im Rahmen einer Notgeschäftsführung auch einzeln für die Gemeinschaft vermögensrechtliche Ansprüche anmelden.BVerwG29.08.2006
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V ZR 141/03 - Wege- und Überfahrtrecht; Ausschluss der Richtigkeitsvermutung des GrundbuchsLeitsatz: Nach Maßgabe des Art. 233 § 5 Abs. 2 Satz 1 EGBGB ist die Anwendung des § 892 BGB auch dann ausgeschlossen, wenn ein Wege- und Überfahrtrecht bereits zu Zeiten der DDR in das Grundbuch eingetragen war, dann aber - vor oder nach dem Beitritt - versehentlich gelöscht oder nicht auf ein anderes Grundbuchblatt mitübertragen wurde.BGH07.11.2003
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VG 29 A 260.07 - Anwendbarkeit des Vermögensgesetzes; Zwangsverkauf eines Unternehmens mit anschließender Verbringung in das Beitrittsgebiet und dortiger erneuter besatzungshoheitlicher Enteignung; Quorum; Erreichen des Quorums; Unternehmensschädigung; Anteilsschädigung; Gebietsbezogenheit von NS-VerfolgungsmaßnahmenLeitsatz: Das Vermögensgesetz ist auch anwendbar, wenn ein aus rassischen Gründen 1936 in Frankfurt am Main entzogenes Vermögen vom Ariseur nach Potsdam verbracht worden ist und dort 1948 erneut besatzungshoheitlich enteignet worden ist.VG Berlin24.01.2008
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29 K 120.09 - Verfolgungsbedingte Vermögensschädigung; UrsachenzusammenhangLeitsatz: Die Aufgabe einer Handelsgesellschaft aufgrund von Boykottmaßnahmen kann grundsätzlich einen Verlust auf „andere Weise" i.S.v. § 1 Abs. 6 Satz 1 VermG darstellen. Allerdings streitet für den Ursachenzusammenhang zwischen der Verfolgung und dem Eigentumsverlust nicht die Vermutung des § 1 Abs. 6 Satz 2 VermG. Ob eine die Anwendung der Grundsätze des Anscheinsbeweises rechtfertigende Situation nach 1933 angenommen werden kann, kann hier offenbleiben.VG Berlin03.06.2010
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XII ZR 149/05 - Schriftform; Bestimmbarkeit des Vertragsinhalts; Beginn des Mietvertrages mit Fertigstellung des vermieteten ObjektsLeitsatz: 1. Tritt durch eine dreiseitige Überleitungsvereinbarung anstelle des ursprünglichen Vermieters ein neuer Vermieter in den Mietvertrag ein, ist die notwendige Schriftform des längerfristigen Mietvertrages dadurch gewahrt, daß der ursprüngliche Mietvertrag nebst Lageplan und der technischen Beschreibung des Objekts durch Ösen körperlich fest mit der Überleitungsvereinbarung verbunden wird, wenn sich aus dem Lageplan die gemieteten Nutzflächen bestimmen lassen. Werden nach dem in Bezug genommenen, zum Vertragsinhalt gemachten Schreiben dazu "ca. 45 Parkplätze für die gemeinsame Nutzung zur Verfügung gestellt", ist der Umfang des dem Mieter eingeräumten Mitnutzungsrechts ebenfalls hinreichend bestimmbar. 2. Die nach dem Mietvertrag vom Zeitpunkt der Übergabe des fertiggestellten Mietobjektes abhängige Laufzeit des Vertrages (Mietbeginn am Monatsersten nach Übergabe) ist ebenfalls hinreichend bestimmbar und genügt der Schriftform. 3. Auch ohne körperliche Verbindung reicht die eindeutige wechselseitige Bezugnahme der Urkunden auf ihren Inhalt aus, die Urkundeneinheit zu wahren. (Leitsätze der Redaktion)BGH21.11.2007
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V ZB 30/02 - Zum Stimmverbot des Verwalters bei Abberufung und Kündigung des VerwaltervertragesLeitsatz: 1. Wendet sich ein Wohnungseigentümer gegen einen Negativbeschluß, weil er die Feststellung eines ablehnenden Beschlußergebnisses durch den Versammlungsleiter für unrichtig hält, so kann er die Beschlußanfechtung mit einem Antrag verbinden, der auf gerichtliche Feststellung eines positiven Beschlußergebnisses gerichtet ist. Im Fall einer solchen Antragsverbindung fehlt es für die Anfechtung des Negativbeschlusses nicht an einem Rechtsschutzinteresse. 2. Es stellt keine unzulässige Beschränkung der Bestellung oder Abwahl des Verwalters dar, wenn hierüber auf Grund wirksamer Vereinbarung nicht nach dem Kopfprinzip, sondern nach dem Wert- (oder Anteils-) prinzip oder nach dem Objektprinzip abzustimmen ist. 3. Für einen zum Verwalter bestellten Wohnungseigentümer besteht bei der Beschlußfassung über seine Abberufung auch bei gleichzeitiger Entscheidung über die Beendigung des Verwaltervertrages nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes ein Stimmverbot. 4. Das Stimmenübergewicht eines Wohnungseigentümers bei der Entscheidung über seine Bestellung oder Abberufung als Verwalter genügt allein noch nicht, um unter dem Gesichtspunkt der Majorisierung einen Stimmrechtsmißbrauch zu begründen. 5. Verhält sich ein Wohnungseigentümer bei Ausübung seines Stimmrechts rechtsmißbräuchlich, so ist die von ihm abgegebene Stimme unwirksam und bei der Feststellung des Beschlußergebnisses nicht zu berücksichtigen.BGH19.09.2002