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  1. V ZB 9/88 - Wohnungseigentum; Aktivlegitimation für Gemeinschaftsanspruch gegen Verwalter; Stimmrecht des Verwalter/Wohnungseigentümers
    Leitsatz: a) Die Frage, ob der einzelne Wohnungseigentümer einen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zustehenden Anspruch gegen den Verwalter nach § 43 Abs. 1 Nr. 2 WEG gerichtlich geltend machen kann, betrifft die Zulässigkeit des Antrags. b) Der einzelne Wohnungseigentümer kann einen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zustehenden Anspruch gegen den Verwalter nicht ohne einen dahingehenden Beschluß der Gemeinschaft gerichtlich geltend machen. c) Ein Wohnungseigentümer, der zugleich Verwalter ist, ist auch dann nach § 25 Abs. 5 WEG nicht stimmberechtigt, wenn er nicht in seiner Eigenschaft als Wohnungseigentümer, sondern als Verwalter gerichtlich in Anspruch genommen werden soll.
    BGH
    15.12.1988
  2. V ZR 118/91 - Wohnungseigentum; Gemeinschaftseigentum; Aktivlegitimation des Wohnungseigentümers für Schadensersatzanspruch
    Leitsatz: a) Ohne einen ermächtigenden Eigentümerbeschluß ist ein einzelner Wohnungseigentümer grundsätzlich nicht berechtigt, einen den Wohnungseigentümern gemeinsam zustehenden Schadensersatzanspruch wegen der Beeinträchtigung des gemeinschaftlichen Eigentums gegen einen Dritten geltend zu machen (Bestätigung der bisherigen Senatsrechtsprechung, BGHZ 106, 222; 116, 392). b) Der einzelne Wohnungseigentümer kann zumindest einen auf eine Geldzahlung an sich selbst gerichteten Schadensersatzanspruch wegen der durch eine Einwirkung auf das gemeinschaftliche Eigentum verursachten Beeinträchtigung seines Wohnungseigentums gegen einen Dritten ohne Ermächtigung durch die Wohnungseigentümer geltend machen.
    BGH
    11.12.1992
  3. BVerwG 3 C 26.97 - Finanzvermögen, ehemaliges - des Ministeriums für Staatssicherheit; Stichtag für Vermögenszuordnung durch Präsidentin der Treuhandanstalt; Heranziehung von DDR- Recht für die Zeit vor Einigungsvertrag
    Leitsatz: Überwiegend für Aufgaben des ehemaligen Ministeriums für Staatssicherheit genutztes Vermögen, das nicht nach dem 1. Oktober 1989 neuen sozialen oder öffentlichen Zwecken zugeführt worden ist (Art. 21/22 Abs. 1 Satz 2 EV), steht der Treuhandanstalt bzw. ihrer Nachfolgeeinrichtung nur zu, wenn es im Zeitpunkt des Beitritts noch nicht aus dem öffentlichen Vermögen ausgeschieden war.
    BVerwG
    27.08.1998
  4. IX ZR 217/06 - Einzugsermächtigung im Insolvenzverfahren
    Leitsatz: 1. Der Schuldner, der nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit während des Insolvenzeröffnungsverfahrens eine im Lastschriftverfahren erfolgte Kontobelastung nicht genehmigt, handelt in der Regel weder rechts- noch sittenwidrig. 2. Der vorläufige Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt ist befugt, im Einzugsermächtigungsverfahren erfolgten Lastschriften zu widersprechen, unabhängig davon, ob dem Schuldner eine sachlich rechtliche Einwendung gegen die Gläubigerforderung zusteht (Bestätigung von BGHZ 161, 49). 3. Im Einzugsermächtigungsverfahren ist in der Regel die Gläubigerforderung vor Erteilung der Genehmigung durch den Schuldner nicht erfüllt. 4. Nr. 7 Abs. 3 AGB-Banken wirkt auch im Rechtsverhältnis zum endgültigen und zum vorläufigen "starken" Insolvenzverwalter, nicht jedoch gegenüber dem vorläufigen Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt. 5. Der Insolvenzverwalter, der nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens das Schuldnerkonto für eingehende Gutschriften längere Zeit weiterbenutzt, ohne die auf diesem Konto im Einzugsermächtigungsverfahren ergangenen Lastschriften zu widerrufen, genehmigt diese konkludent.
    BGH
    25.10.2007
  5. IX ZR 3/13 - Abgrenzung von Heimvertrag und Mietvertrag; Betreuungspauschale
    Leitsatz: Für die Einordnung eines Mietvertrages als Heimvertrag kommt es maßgeblich auf die Höhe der Betreuungspauschale an. (Leitsatz der Redaktion)
    BGH
    26.09.2013
  6. XII ZB 181/13 - Rückgängigmachung einer Schwiegerelternschenkung; Ansprüche auf Vertragsanpassung; Störung der Geschäftsgrundlage; dingliche Rückgewähr des geschenkten Grundstücks; Verjährung
    Leitsatz: a) Im Falle einer Schwiegerelternschenkung führt das Scheitern der Ehe von Kind und Schwiegerkind auch dann, wenn der Fortbestand der Ehe Geschäftsgrundlage der Zuwendung war, nicht automatisch, sondern nur bei gesondert festzustellender Unzumutbarkeit des Festhaltens an der Schenkung zu einem Anspruch auf Vertragsanpassung. b) Zu den Voraussetzungen des Anspruchs der Schwiegereltern auf dingliche Rückgewähr des dem Schwiegerkind geschenkten Grundeigentums bei Störung der Geschäftsgrundlage. c) Ein Rückgewähranspruch, der Schwiegereltern bei Störung der Geschäftsgrundlage zustehen kann, ist kein familienrechtlicher Anspruch im Sinne der Vorschrift des § 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB in der bis zum 31. Dezember 2009 geltenden Fassung. d) Die Verjährung der gemäß § 313 Abs. 1 BGB erfolgenden Vertragsanpassung einer Grundstücksschenkung von Schwiegereltern richtet sich nach § 196 BGB.
    BGH
    03.12.2014
  7. V ZR 246/14 - Bereicherungsanspruch für eigenmächtige Instandsetzung von Gemeinschaftseigentum
    Leitsatz: a) Ein Bereicherungsanspruch für eine eigenmächtige Instandsetzung oder Instandhaltung des Gemeinschaftseigentums kommt nur in Betracht, wenn die Maßnahme ohnehin hätte vorgenommen werden müssen. b) Wer einen solchen Bereicherungsausgleich schuldet, bestimmt sich danach, ob die Maßnahme im Zeitpunkt ihrer Vornahme erst noch beschlossen (dann die Wohnungseigentümer) oder ob sie - sei es wegen eines entsprechenden Beschlusses der Wohnungseigentümer, sei es wegen der Dringlichkeit - durchgeführt werden musste (dann die Gemeinschaft). c) Schuldner des Entschädigungsanspruchs nach § 14 Nr. 4 Halbsatz 2 WEG ist jedenfalls der Verband.
    BGH
    25.09.2015
  8. I-24 U 170/15 - Zahlungsverzug des Mieters, Kündigung, Beendigung des Mietverhältnisses, Zurückbehaltungsrecht
    Leitsatz: 1. Eine fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzuges des Mieters wird nach § 543 Abs. 2 Satz 3 BGB durch eine nachträglich erklärte Aufrechnung nur unwirksam, wenn die Aufrechnungslage bereits vor Zugang der Kündigungserklärung bestanden hat. Durch Aufrechnung mit einem erst mit Beendigung des Mietverhältnisses entstehenden Anspruch auf Rückzahlung von nicht abgerechneten Nebenkostenvorauszahlungen kann daher eine fristlose Kündigung nicht abgewendet werden. 2. Eine wirksame Aufrechnungsbeschränkung gilt nach Beendigung des Mietverhältnisses fort. Der Aufrechnungsausschluss hindert die Aufrechnung jedoch nicht, wenn die Gegenforderung begründet und entscheidungsreif ist. 3. Der Mieter hat nach Beendigung des Mietverhältnisses einen Anspruch auf Rückzahlung von Nebenkostenvorauszahlungen nur, wenn und soweit er während der Dauer des Mietverhältnisses nicht die Möglichkeit hatte, den Abrechnungsanspruch durch Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts an den laufenden Vorauszahlungen durchzusetzen. 4. Zu den an eine formell wirksame Nebenkostenabrechnung zu stellenden Anforderungen. 5. Der frühere Vermieter bleibt gegenüber dem Mieter bezüglich der zum Zeitpunkt des Wechsels im Grundeigentum abgelaufenen Abrechnungsperiode zur Abrechnung der Betriebskosten verpflichtet und zur Erhebung etwaiger Nachzahlungen berechtigt.
    OLG Düsseldorf
    28.06.2016
  9. V ZR 21/17 - Beschwer bei abgewiesener Klage auf Notweg
    Leitsatz: 1. Wird die Klage auf Duldung eines Notwegs abgewiesen, bemisst sich die Beschwer für den Kläger nach der sich aus der Gewährung des Notwegrechts ergebenden Wertsteigerung des Grundstücks.2. Der Beschwerdewert von mehr als 20.000 € ist nicht glaubhaft gemacht, wenn ein Gutachten von falschen tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht und in wesentlichen Punkten nicht erläutert wird. (Leitsätze der Redaktion)
    BGH
    09.11.2017
  10. VIII ZR 189/17 - Anspruch auf Einsichtnahme in Verbrauchsdaten anderer Mieter bei der Heizkostenabrechnung, keine Vorauszahlungspflicht bei verweigerter Belegeinsicht
    Urteil: ...2008 - VIII ZR 27/07 -, GE 2008, 662 = NJW...
    BGH
    07.02.2018