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  1. 8 U 243/16 - Fremdvermietung bei Wohnungsbauförderung in Berlin
    Leitsatz: Weicht der Wortlaut des schließlich abgeschlossenen Vertrages von früheren Entwürfen ab, darf nicht ohne Weiteres unterstellt werden, die Bedingungen der alten Vertragsentwürfe seien in den schließlich abgeschlossenen Vertrag unverändert aufgenommen worden.
    OLG Frankfurt/Main
    13.04.2018
  2. I-24 U 170/15 - Zahlungsverzug des Mieters, Kündigung, Beendigung des Mietverhältnisses, Zurückbehaltungsrecht
    Leitsatz: 1. Eine fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzuges des Mieters wird nach § 543 Abs. 2 Satz 3 BGB durch eine nachträglich erklärte Aufrechnung nur unwirksam, wenn die Aufrechnungslage bereits vor Zugang der Kündigungserklärung bestanden hat. Durch Aufrechnung mit einem erst mit Beendigung des Mietverhältnisses entstehenden Anspruch auf Rückzahlung von nicht abgerechneten Nebenkostenvorauszahlungen kann daher eine fristlose Kündigung nicht abgewendet werden. 2. Eine wirksame Aufrechnungsbeschränkung gilt nach Beendigung des Mietverhältnisses fort. Der Aufrechnungsausschluss hindert die Aufrechnung jedoch nicht, wenn die Gegenforderung begründet und entscheidungsreif ist. 3. Der Mieter hat nach Beendigung des Mietverhältnisses einen Anspruch auf Rückzahlung von Nebenkostenvorauszahlungen nur, wenn und soweit er während der Dauer des Mietverhältnisses nicht die Möglichkeit hatte, den Abrechnungsanspruch durch Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts an den laufenden Vorauszahlungen durchzusetzen. 4. Zu den an eine formell wirksame Nebenkostenabrechnung zu stellenden Anforderungen. 5. Der frühere Vermieter bleibt gegenüber dem Mieter bezüglich der zum Zeitpunkt des Wechsels im Grundeigentum abgelaufenen Abrechnungsperiode zur Abrechnung der Betriebskosten verpflichtet und zur Erhebung etwaiger Nachzahlungen berechtigt.
    OLG Düsseldorf
    28.06.2016
  3. 2 S 11/22 - Pflicht zur Korrektur der Betriebskostenabrechnung
    Leitsatz: 1. In einem Wohnraummietverhältnis kann der Vermieter aufgrund einer vertraglichen Nebenpflicht im Verhältnis zum Mieter verpflichtet sein, eine inhaltlich fehlerhafte Betriebskostenabrechnung zu korrigieren, auch wenn die Abrechnung nur solche inhaltlichen Mängel aufweist, die der Mieter selbst beheben kann, wenn der Mieter ein berechtigtes Interesse an der Korrektur durch den Vermieter hat.2. Ein solches berechtigtes Interesse kann darin liegen, dass der Mieter die Nebenkostenabrechnung im Rahmen des Bezuges von Sozialleistungen als Nachweis gegenüber dem Sozialleistungsträger benötigt.
    LG Krefeld
    04.01.2023
  4. 21 W 17/19 - Schlussratenzahlung vor vollständiger Fertigstellung auf Notaranderkonto unwirksam
    Leitsatz: 1. Auch im Beschwerdeverfahren über die Ablehnung eines Antrag auf einstweilige Verfügung kann das Beschwerdegericht gemäß §§ 922 Abs. 1 Satz 1, 936 ZPO einen Verhandlungstermin anberaumen und anschließend durch Urteil entscheiden. 2. Es besteht ein Grund zum Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen einen Bauträger, die bezugsfertig hergestellte Wohneinheit dem Erwerber zu übergeben, wenn auch unter den eingeschränkten Erkenntnismöglichkeiten des einstweiligen Rechtsschutzes zuverlässig erkennbar ist, dass nach dem materiellen Recht ein dahingehender Anspruch des Erwerbers einredefrei besteht und der Bauträger die Erfüllung unberechtigt verweigert hat (Senat, Urteile vom 4. Oktober 2017, 21 U 79/17 und vom 5. Dezember 2017, 21 U 109/17). 3. Dies gilt auch dann, wenn der Erwerber die Wohneinheit nicht selbst bewohnen, sondern vermieten will. Denn der Verfügungsgrund resultiert nicht aus der beabsichtigten Eigennutzung des Erwerbers, sondern aus der finanziellen Belastung, die ein Bauträgervertrag und eine eventuelle Ersatzbeschaffung für den Erwerber mit sich bringen. 4. Die Bestimmung in den von einem Bauträger gestellten allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Bauträgervertrages, wonach die Schlussrate bereits vor vollständiger Fertigstellung des Vertragsgegenstands auf das Anderkonto eines Notars zu zahlen ist, verstößt gegen § 309 Nr. 2.a) BGB und ist unwirksam.
    KG
    20.08.2019
  5. 2 K 9/20 - Zur Umsatzsteuerpflicht der Vermietung von Zimmern an Prostituierte in sog. Steigen
    Leitsatz: 1. Eine steuerfreie Vermietungsleistung liegt jedenfalls dann nicht vor, wenn bei der Nutzungsüberlassung von Zimmern in einer sog. Steige an Prostituierte zusätzliche für die Ausübung der Prostitution wesentliche Leistungen erbracht werden, wie das Vorhalten von sog. Wirtschaftern, die für einen reibungslosen Betrieb in der Steige sorgen und die Möglichkeit eröffnet wird, auf einer bestimmten Fläche im öffentlichen Raum, die informell der Steige „zugewiesen“ ist, exklusiv, d. h. unter Ausschluss „steigenfremder“ Prostituierter, Freier zu akquirieren. (Rn. 23, 25, 29)2. Gleiches gilt, wenn statt des Straßenraumes ein sog. Kober für die Akquisition genutzt werden kann. (Rn. 30)
    FG Hamburg
    17.05.2022
  6. BVerwG 3 C 26.97 - Finanzvermögen, ehemaliges - des Ministeriums für Staatssicherheit; Stichtag für Vermögenszuordnung durch Präsidentin der Treuhandanstalt; Heranziehung von DDR- Recht für die Zeit vor Einigungsvertrag
    Leitsatz: Überwiegend für Aufgaben des ehemaligen Ministeriums für Staatssicherheit genutztes Vermögen, das nicht nach dem 1. Oktober 1989 neuen sozialen oder öffentlichen Zwecken zugeführt worden ist (Art. 21/22 Abs. 1 Satz 2 EV), steht der Treuhandanstalt bzw. ihrer Nachfolgeeinrichtung nur zu, wenn es im Zeitpunkt des Beitritts noch nicht aus dem öffentlichen Vermögen ausgeschieden war.
    BVerwG
    27.08.1998
  7. IX ZR 217/06 - Einzugsermächtigung im Insolvenzverfahren
    Leitsatz: 1. Der Schuldner, der nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit während des Insolvenzeröffnungsverfahrens eine im Lastschriftverfahren erfolgte Kontobelastung nicht genehmigt, handelt in der Regel weder rechts- noch sittenwidrig. 2. Der vorläufige Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt ist befugt, im Einzugsermächtigungsverfahren erfolgten Lastschriften zu widersprechen, unabhängig davon, ob dem Schuldner eine sachlich rechtliche Einwendung gegen die Gläubigerforderung zusteht (Bestätigung von BGHZ 161, 49). 3. Im Einzugsermächtigungsverfahren ist in der Regel die Gläubigerforderung vor Erteilung der Genehmigung durch den Schuldner nicht erfüllt. 4. Nr. 7 Abs. 3 AGB-Banken wirkt auch im Rechtsverhältnis zum endgültigen und zum vorläufigen "starken" Insolvenzverwalter, nicht jedoch gegenüber dem vorläufigen Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt. 5. Der Insolvenzverwalter, der nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens das Schuldnerkonto für eingehende Gutschriften längere Zeit weiterbenutzt, ohne die auf diesem Konto im Einzugsermächtigungsverfahren ergangenen Lastschriften zu widerrufen, genehmigt diese konkludent.
    BGH
    25.10.2007
  8. V ZR 21/17 - Beschwer bei abgewiesener Klage auf Notweg
    Leitsatz: 1. Wird die Klage auf Duldung eines Notwegs abgewiesen, bemisst sich die Beschwer für den Kläger nach der sich aus der Gewährung des Notwegrechts ergebenden Wertsteigerung des Grundstücks.2. Der Beschwerdewert von mehr als 20.000 € ist nicht glaubhaft gemacht, wenn ein Gutachten von falschen tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht und in wesentlichen Punkten nicht erläutert wird. (Leitsätze der Redaktion)
    BGH
    09.11.2017
  9. VIII ZR 189/17 - Anspruch auf Einsichtnahme in Verbrauchsdaten anderer Mieter bei der Heizkostenabrechnung, keine Vorauszahlungspflicht bei verweigerter Belegeinsicht
    Urteil: ...2008 - VIII ZR 27/07 -, GE 2008, 662 = NJW...
    BGH
    07.02.2018
  10. V ZB 67/19 - Überteuerte notarielle Gestaltungsmöglichkeiten
    Leitsatz: a) Eine unrichtige Sachbehandlung im Sinne von § 21 Abs. 1 Satz 1 GNotKG liegt nur bei einem offen zutage tretenden Verstoß gegen eindeutige gesetzliche Normen oder bei einem offensichtlichen Versehen des Notars sowie dann vor, wenn der Notar von mehreren gleich sicheren Gestaltungsmöglichkeiten die teurere wählt. 
 b) Die getrennte Beurkundung von Grundstückskaufvertrag und Auflassung stellt keine unrichtige Sachbehandlung im Sinne des § 21 Abs. 1 Satz 1 GNotKG dar; dies gilt auch, wenn der Notar die Beteiligten nicht über kostengünstigere andere Gestaltungsmöglichkeiten belehrt.
    BGH
    01.10.2020