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  1. V ZR 21/17 - Beschwer bei abgewiesener Klage auf Notweg
    Leitsatz: 1. Wird die Klage auf Duldung eines Notwegs abgewiesen, bemisst sich die Beschwer für den Kläger nach der sich aus der Gewährung des Notwegrechts ergebenden Wertsteigerung des Grundstücks.2. Der Beschwerdewert von mehr als 20.000 € ist nicht glaubhaft gemacht, wenn ein Gutachten von falschen tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht und in wesentlichen Punkten nicht erläutert wird. (Leitsätze der Redaktion)
    BGH
    09.11.2017
  2. 21 W 17/19 - Schlussratenzahlung vor vollständiger Fertigstellung auf Notaranderkonto unwirksam
    Leitsatz: 1. Auch im Beschwerdeverfahren über die Ablehnung eines Antrag auf einstweilige Verfügung kann das Beschwerdegericht gemäß §§ 922 Abs. 1 Satz 1, 936 ZPO einen Verhandlungstermin anberaumen und anschließend durch Urteil entscheiden. 2. Es besteht ein Grund zum Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen einen Bauträger, die bezugsfertig hergestellte Wohneinheit dem Erwerber zu übergeben, wenn auch unter den eingeschränkten Erkenntnismöglichkeiten des einstweiligen Rechtsschutzes zuverlässig erkennbar ist, dass nach dem materiellen Recht ein dahingehender Anspruch des Erwerbers einredefrei besteht und der Bauträger die Erfüllung unberechtigt verweigert hat (Senat, Urteile vom 4. Oktober 2017, 21 U 79/17 und vom 5. Dezember 2017, 21 U 109/17). 3. Dies gilt auch dann, wenn der Erwerber die Wohneinheit nicht selbst bewohnen, sondern vermieten will. Denn der Verfügungsgrund resultiert nicht aus der beabsichtigten Eigennutzung des Erwerbers, sondern aus der finanziellen Belastung, die ein Bauträgervertrag und eine eventuelle Ersatzbeschaffung für den Erwerber mit sich bringen. 4. Die Bestimmung in den von einem Bauträger gestellten allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Bauträgervertrages, wonach die Schlussrate bereits vor vollständiger Fertigstellung des Vertragsgegenstands auf das Anderkonto eines Notars zu zahlen ist, verstößt gegen § 309 Nr. 2.a) BGB und ist unwirksam.
    KG
    20.08.2019
  3. V ZR 246/14 - Bereicherungsanspruch für eigenmächtige Instandsetzung von Gemeinschaftseigentum
    Leitsatz: a) Ein Bereicherungsanspruch für eine eigenmächtige Instandsetzung oder Instandhaltung des Gemeinschaftseigentums kommt nur in Betracht, wenn die Maßnahme ohnehin hätte vorgenommen werden müssen. b) Wer einen solchen Bereicherungsausgleich schuldet, bestimmt sich danach, ob die Maßnahme im Zeitpunkt ihrer Vornahme erst noch beschlossen (dann die Wohnungseigentümer) oder ob sie - sei es wegen eines entsprechenden Beschlusses der Wohnungseigentümer, sei es wegen der Dringlichkeit - durchgeführt werden musste (dann die Gemeinschaft). c) Schuldner des Entschädigungsanspruchs nach § 14 Nr. 4 Halbsatz 2 WEG ist jedenfalls der Verband.
    BGH
    25.09.2015
  4. V ZR 89/22 - „Erwerb“ eines scheinbar zum erworbenen Grundstück zugehörigen Nachbargrundstücks
    Leitsatz: ...- V ZR 174/06, NJW 2008, 1658).  2. c...
    BGH
    23.06.2023
  5. V ZR 85/20 - Kein Notwegerecht bei zumutbarer Ausweichung auf eigenes Grundstück
    Leitsatz: ..., Urteil vom 5. Oktober 1965 - V ZR 73/63, BGHZ...
    BGH
    16.04.2021
  6. V ZR 215/20 - Verschlankung der Entscheidungsprozesse für kleinere Aufträge
    Leitsatz: Die Wohnungseigentümer können durch Beschluss dem Verwalter über seine gesetzlichen Befugnisse hinausgehende Entscheidungskompetenzen für Maßnahmen der Instandhaltung und Instandsetzung sowie für die Einschaltung von Sonderfachleuten übertragen, wenn die Kompetenzverlagerung für den einzelnen Wohnungseigentümer zu einem nur begrenzten und überschaubaren finanziellen Risiko führt.
    BGH
    11.06.2021
  7. V ZR 118/91 - Wohnungseigentum; Gemeinschaftseigentum; Aktivlegitimation des Wohnungseigentümers für Schadensersatzanspruch
    Leitsatz: a) Ohne einen ermächtigenden Eigentümerbeschluß ist ein einzelner Wohnungseigentümer grundsätzlich nicht berechtigt, einen den Wohnungseigentümern gemeinsam zustehenden Schadensersatzanspruch wegen der Beeinträchtigung des gemeinschaftlichen Eigentums gegen einen Dritten geltend zu machen (Bestätigung der bisherigen Senatsrechtsprechung, BGHZ 106, 222; 116, 392). b) Der einzelne Wohnungseigentümer kann zumindest einen auf eine Geldzahlung an sich selbst gerichteten Schadensersatzanspruch wegen der durch eine Einwirkung auf das gemeinschaftliche Eigentum verursachten Beeinträchtigung seines Wohnungseigentums gegen einen Dritten ohne Ermächtigung durch die Wohnungseigentümer geltend machen.
    BGH
    11.12.1992
  8. V ZB 9/88 - Wohnungseigentum; Aktivlegitimation für Gemeinschaftsanspruch gegen Verwalter; Stimmrecht des Verwalter/Wohnungseigentümers
    Leitsatz: a) Die Frage, ob der einzelne Wohnungseigentümer einen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zustehenden Anspruch gegen den Verwalter nach § 43 Abs. 1 Nr. 2 WEG gerichtlich geltend machen kann, betrifft die Zulässigkeit des Antrags. b) Der einzelne Wohnungseigentümer kann einen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zustehenden Anspruch gegen den Verwalter nicht ohne einen dahingehenden Beschluß der Gemeinschaft gerichtlich geltend machen. c) Ein Wohnungseigentümer, der zugleich Verwalter ist, ist auch dann nach § 25 Abs. 5 WEG nicht stimmberechtigt, wenn er nicht in seiner Eigenschaft als Wohnungseigentümer, sondern als Verwalter gerichtlich in Anspruch genommen werden soll.
    BGH
    15.12.1988
  9. V ZB 67/19 - Überteuerte notarielle Gestaltungsmöglichkeiten
    Leitsatz: a) Eine unrichtige Sachbehandlung im Sinne von § 21 Abs. 1 Satz 1 GNotKG liegt nur bei einem offen zutage tretenden Verstoß gegen eindeutige gesetzliche Normen oder bei einem offensichtlichen Versehen des Notars sowie dann vor, wenn der Notar von mehreren gleich sicheren Gestaltungsmöglichkeiten die teurere wählt. 
 b) Die getrennte Beurkundung von Grundstückskaufvertrag und Auflassung stellt keine unrichtige Sachbehandlung im Sinne des § 21 Abs. 1 Satz 1 GNotKG dar; dies gilt auch, wenn der Notar die Beteiligten nicht über kostengünstigere andere Gestaltungsmöglichkeiten belehrt.
    BGH
    01.10.2020
  10. VIII ZR 189/17 - Anspruch auf Einsichtnahme in Verbrauchsdaten anderer Mieter bei der Heizkostenabrechnung, keine Vorauszahlungspflicht bei verweigerter Belegeinsicht
    Urteil: ...2008 - VIII ZR 27/07 -, GE 2008, 662 = NJW...
    BGH
    07.02.2018