67 T 57/20 - Räumungsfristverlängerung wegen Beschaffung von Ersatzwohnraum
Leitsatz:
Macht
der Mieter zur Begründung seines Antrags auf Verlängerung der Räumungsfrist
nach § 721 Abs. 3 Satz 1 Alt. 1 ZPO geltend, die ursprünglich gewährte
Räumungsfrist habe zur Beschaffung von Ersatzwohnraum nicht ausgereicht, hat
das Gericht - erforderlichenfalls im Wege einer Beweiserhebung - tatsächliche
Feststellungen dazu zu treffen, ob die vom Mieter bislang entfalteten Bemühungen
zur erfolgreichen Beschaffung von Ersatzwohnraum hinreichend intensiv gewesen
sind. Eine Versagung des Verlängerungsantrags wegen nicht hinreichender Bemühungen
des Mieters ist nur dann gerechtfertigt, wenn das Gericht tatsächlich
feststellt, dass dem Mieter bei hinreichend intensiver Suche die Anmietung von
Ersatzwohnraum bis zum Ablauf der ursprünglich gewährten Räumungsfrist gelungen
wäre.