67 S 140/20 - Berücksichtigung mieterseitiger Ausstattung bei der Mietermittlung
Leitsatz:
1. Für die Bestimmung der ortsüblichen Vergleichsmiete
ist grundsätzlich auf die tatsächliche Ausstattung der Mietsache abzustellen.
2. Vorhandene Ausstattungsmerkmale sind auch dann zu
berücksichtigen, wenn der Mieter sie selbst geschaffen oder jedenfalls die
Kosten der Anschaffung getragen hat, sofern den Vermieter insoweit gemäß
§ 535 Abs. 1 Satz 2 BGB die Instandhaltungs- und Instandsetzungspflicht
trifft (hier: Berücksichtigung einer Einbauküche trotz eines vom Mieter
monatlich zu entrichtenden „Küchenzuschlags“ von 35 €).