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Suchergebnis Urteilssuche (4 Urteile)

  1. 65 S 108/16 - Balkonanbau ist eine Modernisierung
    Leitsatz: 1. Der Anbau eines Balkons ist eine Modernisierungsmaßnahme, weil dadurch die Nutzungsmöglichkeiten der Wohnung erweitert werden, indem ein Heraustreten aus der Wohnung mit einem dortigen Aufenthalt im Freien ermöglicht wird, die Frischluftzufuhr verbessert wird und die Fläche des Balkons neben dem Aufenthalt weitere Nutzungsmöglichkeiten, auch saisonal unterschiedlich (Blumen, Wäschetrocknung, Vorratshaltung), bietet. Durch die damit gegebenen erweiterten Nutzungsmöglichkeiten wird der Gebrauchswert der Wohnung im Sinne von § 555b Nr. 3 BGB nachhaltig, das heißt dauerhaft, verbessert; in innerstädtischen Berliner Lagen häufig anzutreffende Einschränkungen (Lärm auf dem Innenhof, Einsehbarkeit auf den Balkon bzw. erhöhte Einsehbarkeit in andere Wohnungen) rechtfertigen keine andere Einschätzung. 2. Dass für Modernisierungsarbeiten in einer Wohnung ca. drei Wochen bzw. 15 Arbeitstage benötigt werden und den Handwerkern dafür Zutritt zur Wohnung zu verschaffen ist, begründet auch bei einem berufstätigen Mieter keine unzumutbare Härte, zumal der Zutritt nicht persönlich gewährt werden muss, sondern auch durch Vertrauenspersonen gewährleistet werden kann. (Leitsätze der Redaktion)
    LG Berlin
    12.08.2016
  2. 67 S 318/15 - Keine energetische Modernisierung beim Einbau einer verbundenen Anlage mit Einsparung bei der Wärmeerzeugung und Mehrverbrauch bei der Warmwasserbereitung und Wärmeverteilung
    Leitsatz: 1. Der Einbau einer zentralen Gasheizungsanlage, verbunden mit einer Warmwasseranlage, stellt keine Modernisierung dar (nachhaltige Einsparung von Endenergie), wenn durch die Umstellung von Niedertemperaturtechnik auf Brennwerttechnik zwar eine energieenergetische Verbesserung bei der Wärmeerzeugung erzielt wird, dem jedoch ein höherer Energiebedarf bei der Trinkwarmwasserbereitung und Wärmeverteilung gegenübersteht. 2. Eine getrennte Bewertung hinsichtlich der Energieeinsparung scheidet aus, wenn nach der Modernisierungsankündigung eine kombinierte Heiz- und Warmwasseranlage eingebaut werden soll. 3. Folgende Maßnahmen stellen Modernisierungsmaßnahmen dar: (a) 1. Austausch der vorhandenen Kastendoppel-, Einfach- und/oder Verbundfenster durch Fenster mit 2-fach-Iso-Wärmeschutzglas 4/16/4 UW 1,1 W/m²k; (b) Verstärkung des Hausanschlusses und Einbau neuer Elektrosteigeleitungen und Zentralisierung der Zähler; (c) Einbau einer Videogegensprechanlage, verbunden mit der Installation einer Sprechstelle mit Bildschirm in der Wohnung; (d) Anbau von Balkonständeranlagen, verbunden mit dem Anbau eines (zweiten, hofseitigen) Balkons. (Leitsätze der Redaktion)
    LG Berlin
    23.07.2019
  3. 24 C 224/16 - Modernisierungsmaßnahmen im Milieuschutzgebiet, fehlende öffentlich-rechtliche Genehmigung, Anbietung einer Ersatzwohnung
    Leitsatz: Für Maßnahmen, die dem Vermieter aus baurechtlichen Gründen nicht erlaubt sind (hier: fehlende öffentlich-rechtliche Genehmigung für Modernisierungsarbeiten in einem Milieuschutzgebiet) besteht kein Duldungsanspruch gegenüber dem Mieter. Wäre dem Mieter während der Durchführung der Modernisierung ein Verbleiben in der Wohnung nicht zuzumuten, muss der Vermieter in der Modernisierungsankündigung dem Mieter mitteilen, wo er für die Dauer der Maßnahme wohnen kann. Kommt der Vermieter dieser Pflicht nicht nach, ist die Ankündigung nach § 555c Abs. 1 BGB formell unwirksam. (Leitsatz der Redaktion)
    AG Tempelhof-Kreuzberg
    25.04.2017
  4. BVerwG 8 B 74.10 - Ausgleichsanspruch; Erbauseinandersetzung; Dürftigkeitseinrede; Kommanditgesellschaft; Komplementär; Nachlass; Rechtsschutzbedürfnis; Rechtsschutzinteresse; Verwertung; Vorbehalt; Zwangsvollstreckung; Überzeugungsgrundsatz
    Leitsatz: 1. Der Überzeugungsgrundsatz nach § 108 Abs. 1 VwGO ist verletzt, wenn das Gericht entscheidungserhebliche Umstände ohne jede Grundlage im Prozessstoff ungeprüft behauptet. 2. Sind Ausgleichszahlungsansprüche des Verfügungsberechtigten gegen eine nach § 6 Abs. 1 a VermG vermögensrechtlich berechtigte Kommanditgesellschaft i. L. oder deren Komplementär bestandskräftig festgestellt oder durch Vergleich begründet worden, ist ein Rechtsschutzinteresse für Klagen wegen daraus abgeleiteter Zahlungsansprüche gegen die Erben des Komplementärs nicht schon zu verneinen, weil einzelne Miterben die Herausgabe des Nachlasses zur freihändigen Verwertung anbieten.
    BVerwG
    14.06.2011