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Urteil Verzicht des Grundschuldgläubigers auf Grundschuldzinsen im Zwangsversteigerungsverfahren bei Sicherungsabrede


Schlagworte

Verzicht des Grundschuldgläubigers auf Grundschuldzinsen im Zwangsversteigerungsverfahren bei Sicherungsabrede; Treuhandverhältnis

Leitsatz

Der die Zwangsversteigerung nicht betreibende Grundschuldgläubiger ist nicht aufgrund des durch die Sicherungsabrede begründeten Treuhandverhältnisses mit dem Schuldner verpflichtet, nicht angefallene Grundschuldzinsen in dem Zwangsversteigerungsverfahren geltend zu machen.

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