4 O 345/22 - Umfang der Versicherungsleistung bei durch Wasseraustritt beschädigtes Parkett
Leitsatz: Wird durch bestimmungswidrig ausgetretenes Leitungswasser vom vorhandenen Parkettboden nur eine Teilfläche zerstört, können optische Beeinträchtigungen am Parkettboden, fehlende Liefermöglichkeit der vorhandenen Parkettsorte durch die gegenständliche Feuchtigkeitseinwirkung und optische Brüche, die bei der Anarbeitung von Ersatzparkettstäben einer anderen Sorte entstünden, gleichwohl einen Anspruch des Versicherungsnehmers auf Austausch der gesamten Parkettfläche rechtfertigen.(Leitsatz der Redaktion)