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Urteil Sonnabend kein Werktag bei Berechnung von Mietzahlungsfristen
Schlagworte
Sonnabend kein Werktag bei Berechnung von Mietzahlungsfristen
Leitsatz
Dass der Sonnabend kein Werktag im Sinne des § 556 b Abs. 1 BGB und entsprechender mietvertraglicher Vereinbarungen ist, gilt auch für Vereinbarungen, die vor dem Inkrafttreten des § 556 b Abs. 1 BGB am 1. September 2001 getroffen worden sind (im Anschluss an das Senatsurteil vom 13. Juli 2010 - VIII ZR 129/09).
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