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Urteil Keine gesamtschuldnerische Haftung des einzelnen Wohnungseigentümers für Vertrag mit dem Verband der Wohnungseigentümer


Schlagworte

Keine gesamtschuldnerische Haftung des einzelnen Wohnungseigentümers für Vertrag mit dem Verband der Wohnungseigentümer; Wasserkosten; Abwasserkosten

Leitsatz

Für Verbindlichkeiten aus einem Vertrag mit der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer haften die Wohnungseigentümer nur dann als Gesamtschuldner, wenn sie sich neben dem Verband klar und eindeutig auch persönlich verpflichtet haben (Bestätigung von BGHZ 163, 154).

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