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7 C 75/18 - Betriebskostenabrechnung, Kosten des Winterdienstes, Anforderungen an Parteivortrag zu EinwendungenLeitsatz: Der Mieter, der die Kosten des Winterdienstes bestreitet, muss konkret vortragen, inwieweit die Abrechnungen nicht mit den tatsächlichen Verhältnissen vor Ort bzw. den ausgeführten Leistungen übereinstimmen sollen. (Leitsatz der Redaktion)AG Zossen11.10.2018
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V ZR 75/18 - Verwalterpflichten bei der Vorbereitung von Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen, keine Sonderbehandlung des vom Bauträger eingesetzten Verwalters, Aufklärungspflichten bei falschen BauträgererklärungenLeitsatz: ...Verjährung dieser Ansprüche hinweisen. c...BGH19.07.2019
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V ZR 162/22 - Verwalterhaftung für BauüberwachungLeitsatz: ...vom 19. Juli 2019 - V ZR 75/18, GE 2020...BGH26.01.2024
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1 A 179/06 HAL - Berechtigte; Stiftung; unlautere Machenschaft; vorgeschobener EnteignungszweckLeitsatz: 1. Eine Täuschung i. S. d. § 1 Abs. 3 VermG liegt vor, wenn ein den gesetzlichen Bestimmungen grundsätzlich entsprechendes Vorhaben als Enteignungszweck nur vorgeschoben wurde, um in Wahrheit zu ganz anderen Zwecken das Eigentum an dem Vermögenswert zu erlangen oder wenn der wahrheitsgemäß angegebene Grund der Inanspruchnahme offenkundig von keiner Grundlage gedeckt sein konnte. 2. Für die Rückabwicklung fehlgeschlagener Enteignungen nach dem Aufbaugesetz und dem Baulandgesetz der DDR gibt es keine Rechtsgrundlage. (Leitsätze der Entscheidung entnommen)VG Halle24.06.2008
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V ZR 101/19 - Verwalterpflichten hinsichtlich des Zustandes des Gemeinschaftseigentums, Pflicht zur umfassenden Unterrichtung der Eigentümer bei Sanierungsbedarf einer WohnanlageUrteil: ...der Zeuge S. in seiner eMail vom 7...BGH21.11.2019
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V ZR 141/19 - Beschluss über bauliche Veränderungen des Gemeinschaftseigentums mit einfacher MehrheitLeitsatz: .... c) Der Verwalter muss in Vorbereitung...BGH29.05.2020
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V ZR 215/20 - Verschlankung der Entscheidungsprozesse für kleinere AufträgeLeitsatz: Die Wohnungseigentümer können durch Beschluss dem Verwalter über seine gesetzlichen Befugnisse hinausgehende Entscheidungskompetenzen für Maßnahmen der Instandhaltung und Instandsetzung sowie für die Einschaltung von Sonderfachleuten übertragen, wenn die Kompetenzverlagerung für den einzelnen Wohnungseigentümer zu einem nur begrenzten und überschaubaren finanziellen Risiko führt.BGH11.06.2021
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XI ZR 85/05 - Finanzierter Immobilienkauf,Schrottimmobilie, Geschäftsbesorgungsvollmacht; Nichtigkeit wegen Fehlens der Rechtsberatungserlaubnis; Abschlussvollmacht; Duldungsvollmacht; SteuersparmodelleLeitsatz: 1.Derjenige, der ausschließlich oder hauptsächlich die rechtliche Abwicklung eines Grundstückserwerbs oder Fondsbeitritts im Rahmen eines Steuersparmodells für den Erwerber besorgt,bedarf der Erlaubnis nach Art. 1 § 1 RBerG; ein ohne diese Erlaubnis abgeschlossener Geschäftsbesorgungsvertrag einschließlich der darin erteilten Geschäftsbesorgungsvollmacht ist nichtig. 2.Die Vorlage der vom Erwerber zur Vorbereitung des eigentlichen Vertragsschlusses unterzeichneten Urkunden durch den Geschäftsbesorger vermag eine Duldungsvollmacht zum Abschluß von Darlehensverträgen nicht zu begründen. 3. Die §§ 171 und 172 BGB sind auf die einem Geschäftsbesorger erteilte Abschlußvollmacht auch dann anwendbar, wenn dessen umfassende Bevollmächtigung - wie hier - unmittelbar gegen Art. 1 § 1 RBerG verstößt und nach § 134 BGB nichtig ist. 4.im Rahmen des § 173 BGB kann der finanzierenden Bank der Vorwurf fahrlässigen Verhaltens nur gemacht werden, wenn sie aus den ihr vorgelegten Unterlagen den rechtlichen Schluß ziehen musste, dass die Vollmacht unwirksam warBGH15.11.2005
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XI ZR 376/04 - Finanzierter Immobilienkauf,Schrottimmobilie, Geschäftsbesorgungsvollmacht; Nichtigkeit wegen Fehlens der Rechtsberatungserlaubnis; Abschlussvollmacht; Duldungsvollmacht; SteuersparmodelleLeitsatz: 1.Derjenige, der ausschließlich oder hauptsächlich die rechtliche Abwicklung eines Grundstückserwerbs oder Fondsbeitritts im Rahmen eines Steuersparmodells für den Erwerber besorgt,bedarf der Erlaubnis nach Art. 1 § 1 RBerG. Ein ohne diese Erlaubnis abgeschlossener Geschäftsbesorgungsvertrag - und damit die darin erteilte Abschlussvollmacht- ist nichtig. 2.Die Vorlage der vom Erwerber zur Vorbereitung des eigentlichen Vertragsschlusses unterzeichneten Urkunden durch den Geschäftsbesorger vermag eine Duldungsvollmacht zum Abschluss von Darlehensverträgen nicht zu begründen. 3.Die §§ 171 und 172 BGB sind auf die einem Geschäftsbesorger erteilte Abschlussvollmacht auch dann anwendbar, wenn dessen umfassende Bevollmächti-gung unmittelbar gegen Art. 1 § 1 RBerG verstößt und nach § 134 BGB nichtig ist. 4.Im Rahmen des § 173 BGB kann der Vorwurf fahrlässigen Verhaltens der finanzierenden Bank nur gemacht werden, wenn sie aus den ihr vorgelegten Unterlagen den rechtlichen Schluss ziehen musste, dass die Vollmacht unwirksam war.BGH15.11.2005
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XI ZR 83/05 - Schrottimmobilien, Geschäftsbesorgungsvollmacht bei -; Steuersparmodelle, Geschäftsbesorgungsvollmacht bei -Leitsatz: Ein ohne die Erlaubnis nach Art. 1 § 1 RBerG. abgeschlossener Geschäftsbesorgungsvertrag mit umfassende Befugnissen ist nichtig . Die Vorlage der vom Erwerber zur Vorbereitung des eigentlichen Vertragsschlusses unterzeichneten Urkunden durch den Geschäftsbesorger vermag eine Duldungsvollmacht zum Abschluss von Darlehensverträgen nicht zu begründen. Die §§ 171 und 172 BGB sind jedoch auf die einem Geschäftsbesorger erteilte Abschlussvollmacht auch dann anwendbar, wenn dessen umfassende Bevollmächtigung unmittelbar gegen Art. 1 § 1 RBerG verstößt und nach § 134 BGB nichtig ist. Der danach anwendbare § 172 Abs. 1 BGB setzt voraus, dass der finanzierenden Bank entweder spätestens bei Abschluss der Darlehensverträge eine Ausfertigung der die Geschäftsbesorgerin als Vertreterin der Anleger ausweisenden notariellen Vollmachtsurkunde vorlag oder dass die Vollmacht dem Notar bei der Beurkundung des notariellen Kauf- und Werklieferungsvertrags vorlag, dieser das Vorliegen der Voll- macht ausdrücklich in seine Verhandlungsniederschrift aufgenommen und deren Ausfertigung zusammen mit einer Abschrift der Vollmacht der Bank zugeleitet hat .BGH15.11.2005