151 C 5079/25 - Inkassodienstleister und Mietpreisbremse
Leitsatz: 1. Ein Inkassodienstleister ist befugt, Verstöße gegen die Mietpreisbremse für den Mieter geltend zu machen. Ein Verstoß gegen das RDG liegt darin nicht. 2. Das gilt auch für die Geltendmachung von vorgerichtlichen Auskunftsansprüchen. (Leitsätze der Redaktion)