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Urteil Nutzungsentschädigung bei nicht erfüllter Rückgabepflicht


Schlagworte

Nutzungsentschädigung bei nicht erfüllter Rückgabepflicht

Leitsatz

Die Vorenthaltung der Mietsache endet erst mit der Erfüllung der Rückgabepflicht. Hierzu gehört neben der Übertragung des unmittelbaren Besitzes die (nahezu vollständige) Räumung der Mietsache. Das ist nicht der Fall, wenn schwer transportable Gegenstände zurückbleiben.

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