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Urteil Geschäftswert einer schuldrechtlichen Verpflichtung zur Errichtung von Wohngebäuden mit 20 % des Boden-Verkehrswerts
Schlagworte
Geschäftswert einer schuldrechtlichen Verpflichtung zur Errichtung von Wohngebäuden mit 20 % des Boden-Verkehrswerts
Leitsatz
Der Geschäftswert einer schuldrechtlichen Verpflichtung zur Errichtung von Wohngebäuden entspricht auch dann gemäß § 50 Nr. 3 Buchstabe a GNotKG 20 % des Verkehrswerts des unbebauten Grundstücks, wenn es sich um sog. gewerbliche Wohngebäude handelt, wenn also der Verpflichtete die zu errichtenden Wohngebäude z. B. verkaufen oder vermieten will.
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