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Urteil Eröffnung des Insolvenzverfahrens bei wegen Suizidgefährdung des Schuldners ungewisser Befriedigung des Gläubigers


Schlagworte

Eröffnung des Insolvenzverfahrens bei wegen Suizidgefährdung des Schuldners ungewisser Befriedigung des Gläubigers

Leitsatz

Der Eröffnungsantrag eines an einem nicht wertausschöpfend belasteten Grundstück dinglich gesicherten Gläubigers darf nicht wegen Fehlens eines rechtlich geschützten Interesses abgewiesen werden, wenn eine Befriedigung im Wege der Zwangsversteigerung wegen der Suizidalität des Schuldners unsicher ist (Ergänzung zu BGH, Beschluss vom 29. November 2007 - IX ZB 12/07, WM 2008, 227).

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