14 U 1880/25 e - Umlage von Wartungs- und Instandhaltungskosten für gemeinschaftlich genutzte Flächen
Leitsatz: Dem Geschäftsraummieter dürfen formularmäßig für gemeinschaftlich genutzte Flächen die Instandhaltungskosten nur bis zu einer Kostenobergrenze auferlegt werden. Das gilt auch für Wartungskosten, wenn der Mieter nach der vertraglichen Regelung sämtliche Betriebs- und Nebenkosten, einschließlich der Kosten für Wartung, Instandhaltung und Instandsetzung von Gemeinschaftsanlagen zu tragen hat.Die Umlage der Instandsetzungs- und Instandhaltungskosten mit einer Kostenobergrenze bleibt jedoch wirksam (kein Verstoß gegen das Verbot der geltungserhaltenden Reduktion), wenn die verschiedenen Kostenarten im Einzelnen aufgezählt sind.(Leitsätze der Redaktion)