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Urteil Einwilligung in Schuldübernahme


Schlagworte

Einwilligung in Schuldübernahme

Leitsatz

Für die Einwilligung nach § 418 Abs. 1 Satz 3 BGB in die Schuldübernahme kommt es auf diejenige des im Grundbuch eingetragenen Eigentümers an und nicht auf die eines künftigen bzw. wirtschaftlichen Eigentümers.

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