13 C 327/15 - Zugangsnachweis von Einwendungen gegen Betriebskostenabrechnung, notwendige Spezifizierung der sonstigen Betriebskosten
Leitsatz: 1. Den
Zugangsnachweis von Einwendungen gegen die Betriebskostenabrechnung innerhalb
der Abrechnungsfrist hat der Mieter zu führen; ein Fax-Sendeprotokoll begründet
insoweit keinen Beweis des ersten Anscheins für den Zugang beim Vermieter.2.
Will der Vermieter sonstige Betriebskosten umlegen, muss er die Art der
sonstigen Kosten spezifiziert bezeichnen.
(Leitsätze
der Redaktion)