BVerwG 3 C 6.14 - Zurechnung von Kenntnissen zwischen Ausgleichsämtern bei der Rückforderung von Lastenausgleich
Leitsatz: 1. Kenntnisse, die ein Rückforderungsamt gelegentlich seiner Ermittlungen
erlangt, werden anderen Ausgleichsbehörden grundsätzlich nicht fristauslösend
zugerechnet.
2. Eine Zurechnung von Wissen kann ausnahmsweise bei aktiven Ermittlungen
eines unzuständigen Rückforderungsamtes in Betracht kommen, wenn der zur Rückzahlung
Verpflichtete in der Annahme, das Amt sei zuständig, seinerseits alles getan
hat, um seine Mitwirkungspflicht aus § 349 Abs. 5 Satz 3 LAG zu erfüllen.