Urteil Zwischenetagenfahrstuhl für Mieter im 1. Stock keine Modernisierung
Schlagworte
Zwischenetagenfahrstuhl für Mieter im 1. Stock keine Modernisierung
Leitsätze
1. Der nachträgliche Einbau eines Fahrstuhls ist nur grundsätzlich (also nicht immer) eine Modernisierung. Ob der Gebrauchswert einer Wohnung erhöht wird, richtet sich nach der Lage der Wohnung, der Entfernung zum Fahrstuhl und der Lage der Haltepunkte (hier verneint für eine Wohnung im 1. Obergeschoss mit Haltepunkt zwischen dem 1. und 2. OG).
2. Bei dauerhaftem Wegfall eines mitvermieteten Trockenraumes im Dachgeschoss ist eine Minderung von 2 % angemessen. Ob der Mieter in der Vergangenheit den Raum genutzt hatte, ist unerheblich.
(Leitsätze der Redaktion)
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