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Urteil Fahrstuhleinbau nur bei konkretem Gebrauchsvorteil eine Modernisierung


Schlagworte

Fahrstuhleinbau nur bei konkretem Gebrauchsvorteil eine Modernisierung

Leitsätze

1. Fällt der 28 Jahre alte Heizkessel zu Beginn und während der Heizperiode mehrfach aus und wird dann in der laufenden Heizperiode ohne vorherige Modernisierungsankündigung gegen eine moderne Heizungsanlage ausgetauscht, kann darin gleichwohl eine Maßnahme der energetischen Modernisierung liegen, wenn der alte Kessel nach § 10 EnEV noch für rund zwei Jahre hätte betrieben werden dürfen. Das Alter und die Unzuverlässigkeit des alten Kessels indizieren unter diesen Umständen jedoch einen fälligen Instandsetzungsbedarf, dessen fiktive Kosten der Vermieter im Zuge einer Mieterhöhung nach §§ 559 ff. BGB gemäß § 559 Abs. 2 BGB von den Modernisierungskosten abgrenzen muss. Die Behauptung, der alte Kessel habe im Zeitpunkt des Austausches einwandfrei funktioniert und sei seit der letzten Notreparatur über mehrere Wochen fehlerfrei gelaufen, genügt nicht, einen fälligen Instandsetzungsbedarf zu widerlegen, da es bei Anlagen der Haustechnik nicht nur auf eine punktuelle Funktionsfähigkeit ankommt, sondern auch auf deren perspektivisch gesichertes Funktionieren.

2. Gegenüber dem Mieter einer im Hochparterre belegenen Wohnung ist die wegen des Einbaus eines Fahrstuhls nach § 559 ff. BGB erklärte Mieterhöhung unwirksam, wenn sich der für die Wohnungsnutzer von dem Fahrstuhl ausgehende konkrete Gebrauchsvorteil darauf beschränkt, Wohnungen in höheren Etagen leichter erreichen zu können.

(Anschluss LG Berlin - 67 S 81/17 -, Beschl. v. 16. Mai 2017, GE 2017, 1020 f.)


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