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  1. 32 C 137/04 - Wohnungsabnahmeprotokoll als Schuldanerkenntnis; Wohnungsübergabeprotokoll
    Leitsatz: Ein individuell gefertigtes Wohnungsübergabe-/Wohnungsabnahme-Protokoll stellt sowohl ein deklaratorisches negatives als auch ein deklaratorisches positives Schuldanerkenntnis dar, worauf beide Mietvertragsparteien ihre Ansprüche bzw. Einwendungen/Einreden stützen können.
    AG Brandenburg a. d. Havel
    21.02.2005
  2. 116 C 196/05 - Kostenerstattung aufgrund Kleinreparaturklausel bis maximal 100 Euro; kleinere Instandhaltungen
    Leitsatz: Eine Kostenklausel für Kleinreparaturen mit einem Höchstbetrag von 100 Euro pro Einzelfall, maximal 8 % der Jahresnettomiete bei maximal 300 Euro im Kalenderjahr benachteiligt den Mieter nicht unangemessen. (Leitsatz der Redaktion)
    AG Braunschweig
    29.03.2005
  3. 9 C 252/08 - Tankreinigung als Betriebskosten; Heizkosten
    Leitsatz: Zu den umlagefähigen Kosten gehören auch die durch die Tankreinigung entstandenen Aufwendungen des Vermieters. (Leitsatz der Redaktion)
    AG Bremen
    08.05.2005
  4. 204 C 171/05 - Anforderungen an Gesellschafterbeschluß zur Nachschußpflicht
    Leitsatz: Eine Satzungsbestimmung einer GbR, die die Möglichkeit von Nachschußpflichten regelt, muß eindeutig sein und eine Obergrenze enthalten. 2. Der Beschluß der Gesellschafter über Nachschußzahlungen muß mit den Stimmen aller Gesellschafter getroffen werden; ein Mehrheitsbeschluß reicht nicht. 3. Das gilt auch für einen geschlossenen Immobilienfonds (gegen Kammergericht GE 2005, 735)
    AG Charlottenburg
    30.06.2005
  5. 204 C 182/05 - Unzulässiges Mieterhöhungsverlangen der Hausverwaltung für nicht namentlich benannten Vermieter
    Leitsatz: Ein Mieterhöhungsverlangen der Hausverwaltung "namens und in Vollmacht der von uns vertretenen Grundstückseigentümer" ist jedenfalls dann unwirksam, wenn die Eigentümer vielfach gewechselt hatten und in der Vergangenheit dem Mieter die Namen des jeweiligen Vermieters nicht mitgeteilt wurden.
    AG Charlottenburg
    17.11.2005
  6. 208 C 488/04 - Kein Übergang des Wohngeldguthabens auf Käufer einer Eigentumswohnung
    Leitsatz: 1. Der Käufer einer Eigentumswohnung haftet dem Verkäufer aus ungerechtfertigter Bereicherung für ein Wohngeldguthaben aus der Zeit vor dem Nutzen- und Lastenwechsel. 2. Stand die verkaufte Wohnung im Bruchteilsmiteigentum, kann jeder der ehemaligen Miteigentümer den auf ihn entfallenden Zahlungsanspruch geltend machen.
    AG Charlottenburg
    24.05.2005
  7. 208 C 538/04 - Verzicht auf Eigenbedarfskündigung auch für Erwerber bindend
    Leitsatz: Der Wohnungskäufer ist an einen zeitlich unbegrenzten Verzicht des Verkäufers auf Eigenbedarfskündigung gebunden; das gilt auch, wenn die vertraglich vorgesehene Schriftformklausel nicht eingehalten ist.
    AG Charlottenburg
    07.06.2005
  8. 208 C 541/04 - Mietvertragsänderung auf Betriebskostenumlage unter Außerachtlassung nicht vermieteter Wohnungen; Leerstandswohnungen
    Leitsatz: Der Vermieter kann von dem Mieter die Änderung eines bestehenden Mietvertrags dahingehend verlangen, daß bei der Umlage der Kosten der Be- und Entwässerung mit Ausnahme des Niederschlagswassers, der Müllabfuhr hinsichtlich des Haushaltsmülls, der Hausbeleuchtung mit Ausnahme der Außenbeleuchtung und des Fahrstuhlstromes die nichtvermieteten Wohnungen außer Betracht bleiben. (Leitsatz der Redaktion)
    AG Charlottenburg
    08.04.2005
  9. 209 C 39/04 - Unterbrechung des Räumungsprozesses durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Mieters
    Leitsatz: 1. Der Räumungsprozeß, in dem der Vermieter Herausgabe der Wohnung nach außerordentlicher fristloser Kündigung verlangt, ist mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Mieters unterbrochen. 2. Das gilt auch dann, wenn der Insolvenzverwalter gegenüber dem Vermieter erklärt, er habe die Mieträume nicht in Beschlag genommen.
    AG Charlottenburg
    23.03.2005
  10. 209 C 470/04 - Schönheitsreparaturklausel; Fristenregelung; Endrenovierungsklausel
    Leitsatz: Die Klausel "Jedoch sind bei Beendigung des Mietverhältnisses die Schönheitsreparaturen auszuführen, die nach dem Zustand tatsächlich fällig sind" ist gem. § 305 c Abs. 2 BGB wegen Unklarheit unwirksam, weil sie auch dahingehend verstanden werden kann, daß der Mieter nicht nur eine Renovierung nach Ablauf der starren Fristen schuldet, sondern, falls bei Beendigung des Mietverhältnisses die Fristen noch nicht abgelaufen sein sollten, jedenfalls die dann erforderlichen Schönheitsreparaturen.
    AG Charlottenburg
    03.01.2005